Full text : Das Kapitalabfindunngsgesetz.

Hyp.-Cession.  Haftung  pro  nom.  bono.  NG.  Art.  14.  283

und  muß  daher  Art.  14  nach  Wortlaut  und  Sinn
zur  Anwendung  kommen.  Da  Uebertrag  der  Forderung
  und  Uebertrag  der  damit  verbundenen  Hypothek
  in  untrennbarem  Zusammenhange  stehen,  so
muß  selbstverständlich  der  ganze  Cessionsvertrag
notarisch  beurkundet  sein,  denn  es  ist  nicht  statthaft,
einen  Vertrag  zu  spalten  und  nur  insoweit  der  Form
zu  unterwerfen,  als  er  die  Begründung  oder  den
Uebertrag  oder  die  Aufhebung  eines  dinglichen  Rechtes
  ausspricht,  in  seinen  übrigen  Theilen  aber  formlos
  zu  lassen.

Eben  hieraus  ergibt  sich  aber  die  weitere  Folge,
daß  in  Fällen,  wo  eine  wesentliche  Vertragsbestimmung
  im  Notariatsakte  fehlt,  sei  es,  daß  sie
aus  Irrthum,  sei  es,  daß  sie  mit  Absicht  ausgelassen
wurde,  nicht  bloß  diese  einzelne  Vertragsbestimmung,
sondern  der  Vertrag  im  Ganzen  rechtsunwirksam  ist.
Es  ist  die  Sachlage  genau  dienämliche,  als  mangelte
es  bezüglich  eines  wesentlichen  Vertrags-=punktes
  an  der  ernstlichen  Willensübereinstimmung,
  und  treten  auch  die  nämlichen  Folgen  ein.

Wendet  man  nun  die  so  eben  erörterten  Grundsätze
  auf  den  vorliegenden  Fall  an,  so  muß  offenbar
  nicht  blos  die  Uebernahme  der  in  Frage  stehenden
  Haftung,  sondern  es  muß  der  ganze  Cessionsvertrag
  als  ungiltig  erscheinen  und  zwar  kraft  der
eigenen  Behauptungen  des  Klägers.

Für's  Erste  darf  nicht  bezweisen.  werden,  daß
jene  Nebenverabredung  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten
  zum  Cessionsvertrage  selbst  gehörte  und
einen  Theil  der  Vertragsbedingungen  bildete.  Der
Umstand,  daß  der  ausgestellte  Haftschein  unter  Privatunterschrift
  das  nämliche  Datum  trägt,  wie  der
Notariatsakt,  und  die  Erklärung  des  Klägers,  „Beklagter
  habe  vor,  bei  und  nach  der  Cession  sich
haftbar  erklärt,“  stellen  dieß  schon  außer  Zweifel
und  sollte  dennoch  ein  Bedenken  übrig  bleiben,  so