Hyp.-Cession. Haftung pro nom. bono. NG. Art. 14. 283
und muß daher Art. 14 nach Wortlaut und Sinn
zur Anwendung kommen. Da Uebertrag der Forderung
und Uebertrag der damit verbundenen Hypothek
in untrennbarem Zusammenhange stehen, so
muß selbstverständlich der ganze Cessionsvertrag
notarisch beurkundet sein, denn es ist nicht statthaft,
einen Vertrag zu spalten und nur insoweit der Form
zu unterwerfen, als er die Begründung oder den
Uebertrag oder die Aufhebung eines dinglichen Rechtes
ausspricht, in seinen übrigen Theilen aber formlos
zu lassen.
Eben hieraus ergibt sich aber die weitere Folge,
daß in Fällen, wo eine wesentliche Vertragsbestimmung
im Notariatsakte fehlt, sei es, daß sie
aus Irrthum, sei es, daß sie mit Absicht ausgelassen
wurde, nicht bloß diese einzelne Vertragsbestimmung,
sondern der Vertrag im Ganzen rechtsunwirksam ist.
Es ist die Sachlage genau dienämliche, als mangelte
es bezüglich eines wesentlichen Vertrags-=punktes
an der ernstlichen Willensübereinstimmung,
und treten auch die nämlichen Folgen ein.
Wendet man nun die so eben erörterten Grundsätze
auf den vorliegenden Fall an, so muß offenbar
nicht blos die Uebernahme der in Frage stehenden
Haftung, sondern es muß der ganze Cessionsvertrag
als ungiltig erscheinen und zwar kraft der
eigenen Behauptungen des Klägers.
Für's Erste darf nicht bezweisen. werden, daß
jene Nebenverabredung nach dem Willen der Kontrahenten
zum Cessionsvertrage selbst gehörte und
einen Theil der Vertragsbedingungen bildete. Der
Umstand, daß der ausgestellte Haftschein unter Privatunterschrift
das nämliche Datum trägt, wie der
Notariatsakt, und die Erklärung des Klägers, „Beklagter
habe vor, bei und nach der Cession sich
haftbar erklärt,“ stellen dieß schon außer Zweifel
und sollte dennoch ein Bedenken übrig bleiben, so