Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Aufforderung an den Bundesrat, seinen verfassungsmässigen 
Pflichten nach Massgabe des Art. 76 R.V. zu genügen“, zu- 
lässig ist. — Eine Mitwirkung des Reichstages bei der Ent- 
scheidung von Verfassungsstreitigkeiten tritt, wie hier vor- 
greifend bemerkt sein mag, einzig und allein da ein, wo er 
als Organ der Reichsgesetzgebung tätig wird. 
b) Formen der Erledigung. 
1. Versuch eines gütlichen Ausgleichs. 
Wenn der Bundesrat seine Zuständigkeit für begründet 
hält, hat er zunächst zu versuchen, den Streit „gütlich auszu- 
gleichen“. Bei dem Versuch, einen gütlichen Ausgleich unter 
den Parteien herbeizuführen, ist der Bundesrat in der Wahl 
der gesetzmässigen Mittel nicht beschränkt. Regelmässig wird 
er versuchen, den Streit durch Vergleich zu erledigen. Er 
wird, soweit es ihm möglich ist, die Parteien zu gegenseitigen 
Nachgeben bewegen. Es ist nicht zu verkennen, dass gerade 
bei Verfassungsstreitigkeiten eine gütliche Einigung die ge- 
eignetste und heilsamste Art der Erledigung bedeutet. Und 
die Einigungsversuche werden, ich möchte sagen regelmässig, 
zu praktischen Erfolgen führen, wenn beide Parteien sich da- 
rüber klar sind, dass „für ein andauernd erspriessliches Ver- 
hältnis zwischen Krone und Volksvertretung Erfordernis und 
Voraussetzung ist, dass beide Teile ihre formellen Rechte nicht 
mit allen Konsequenzen, sondern mit sittlicher Selbstbeschrän- 
kung ausüben «.!) 
Wenn die Bemühungen in dieser Richtung fehlschlagen 
wird der Bundesrat dem Sinne des Gesetzes gemäss verfahren, 
wenn er den streitenden Parteien den Vorschlag eines Schieds- 
gerichtes unterbreitet. Ueber die Bildung eines solchen 
Schiedsgerichtes lassen sich allgemeine Grundsätze nicht auf- 
stellen. Die Verschiedenartigkeit des Gegenstandes der Streitig- 
keiten wird im einzelnen Falle besondere Rücksichten walten 
lassen müssen. Diese Rücksichten werden in concreto auf 
  
I) v. Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts S. 133.
	        
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