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soll.“ Vorzugsweise soll er dabei den Fall der Verweisung
an eine Austrägalinstanz berücksichtigen. Danach bleibt es
dem eigenen Belieben und Gutdünken des Bundesrates über-
lassen, auf welchem Wege er eine Entscheidung herbeiführen
will. Da er in der Wahl der Mittel durch diese Worte nicht
beschränkt ist, so ist nicht einzusehen, weshalb der einfachste
Weg, die eigene Entscheidung ausgeschlossen sein soll. Dieser
Auffassung widersprechen die Worte Savignys nicht einmal
indirekt. Sie sprechen nur von dem in erster Linie zu be-
rücksichtigenden Mittel der Erledigung, und als solches kommt
allerdings die Selbstentscheidung des Bundesrates nicht in
Betracht. Doch, wenn jenes Mittel ohne Erfolg bleibt, sollen
dem Bundesrate in der Wahl der zur Erledigung führenden
Wege Beschränkungen nicht auferlegt sein. Nur vorzugs-
weise hat er dann den Fall der Verweisung an eine Austrägal-
instanz im Auge zu halten. Aber auch nur vorzugsweise!
Damit sind jene anderen Wege, auch der der Selbstent-
scheidung, nicht etwa ausgeschlossen, vielmehr sind im
einzelnen Falle Zweckmässigkeitserwägungen massgebend dafür,
ob das besonders erwähnte Verfahren, oder ein von diesem
abweichendes zu beobachten ist. Die Worte „vorzugsweise
auch“ schliessen die Möglichkeit einer Entscheidung durch den
Bundesrat nicht aus, sondern lassen diese, wie jede andere
Art des Verfahrens zu.
Demzufolge bedeuten die Worte Savignys nicht, wie
v. Seydel aus ihnen entnehmen zu müssen glaubt, die Un-
zulässigkeit der Selbstentscheidung durch den Bundesrat, sie
weisen vielmehr nur darauf hin, dass neben anderen vorzugs-
weise auch der Weg der Verweisung an eine Austrägalinstanz
zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung wird bestätigt durch
eine Aeusserung des Abgeordneten Zachariae in der Sitzung
des konstituierenden Reichstages vom 9. April 1867: „Nun
hat zwar der Herr Bundeskommissarius geäussert, dass durch
die Bestimmung des Art. 70 — jetzt Art.76 — diese Er-
ledigung im Bundesausträgalwege nicht ausgeschlossen sei.
Indessen, der Unterschied besteht doch darin, dass es hier
lediglich in das Ermessen des Bundesrates gestellt ist, ob er