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sich erforderlich machen — und dieser Fall tritt immer dann
ein, wenn die Einigungsversuche des Bundesrates fehlschlagen —,
die Organe der Reichsgesetzgebung vereint diese Entscheidung
treffen sollen. Die Aufnahme dieser Bestimmung in die Reichs-
verfassung ist aus dem Gedanken hervorgegangen, der Bundes-
rat dürfe um deswillen nicht allein zur Entscheidung befugt
sein, weil er eine der einen bei jeder Verfassungsstreitigkeit
auftretenden Partei — der Regierung — im Wesen gleich-
artige Körperschaft ist. Partei bei der Verfassungsstreitigkeit
ist ja regelmässig die Regierung; der Bundesrat aber ist das
Organ, welches gebildet wird aus den Vertretern der ver-
bündeten Regierungen. Nun würde an sich die Gefahr be-
stehen, dass, falls dem Bundesrate die Entscheidung einer
Verfassungsstreitigkeit übertragen würde, er von vornherein
befangen, und zwar befangen zugunsten der Regierung, dem
Streite gegenüberstehen würde. Um jeglichem Verdacht einer
solchen Parteilichkeit vorzubeugen, schien die Aufnahme der
genannten Bestimmung erforderlich.
Zur Begründung des Gesagten mag die Bemerkung dienen,
dass der Abgeordnete Braun im verfassungsberatenden Reichs-
tage sich dahin aussprach: „Bringt der Bundesrat eine Ver-
mittelung nicht zustande, so soll die Gesetzgebung entscheiden,
d. h. der Bundesrat und der Reichstag. Der Reichstag hat
also ein Veto in dieser Sache, und ich denke, er wird davon
einen vernünftigen Gebrauch machen“. Und Arndt sagt:
„dass nicht der Bundesrat allein, wie im Falle des Abs. 1,
sondern der Reichsgesetzgeber den Streit zur Erledigung
bringen, d. h. das zuständige Gericht auswählen soll, erklärt
sich daher, dass man bei Verfassungsstreitigkeiten die Volks-
vertretung, d. h. den Reichstag, nicht fortlassen zu dürfen
glaubte“.!) Wie eine der Regierung gleichartige Behörde, so
soll auch eine die Volksvertretung repräsentierende Körper-
schaft bei der Entscheidung mitwirken.?)
1) Arndt, Staatsrecht S. 113.
2) Weitere die angeführte Bestimmung rechtfertigende Erwägungen
enthält das Schlusswort dieser Untersuchung.