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darf es vielmehr eines Gerichtes und eines rechtlich ge
ordneten Verfahrens.
Erwägungen gleicher Art haben auch den Anlass gegeben
zur Schaffung des Reichsgesetzes vom 14. März 1881 betr.
die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen
Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansastadt Hamburg,
welches die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten®) in
Hamburg den vereinigten Zivilsenaten des Reichsgerichts über-
trägt. Ein Gesetz, dessen Ausdehnung auf die übrigen
Bundesstaaten nur zu wünschen ist.
c) Wirkungen der Entscheidung.
Der die Erledigung der Verfassungsstreitigkeit enthaltende
Beschluss des Reichstages und Bundesrates hat für die Parteien
unmittelbar rechtsverbindliche Kraft. Diese Wirkung tritt nur
zwischen den streitenden Parteien und nur für den konkreten
Fall ein. Obwohl hier im Wege des Gesetzes ein Rechts-
streit entschieden wird, tritt nicht die Wirkung ein, dass eine
neue Rechtsregel sanktioniert wird, also nicht die Wirkung
eines Gesetzes im materiellen Sinne, es wird vielmehr nur
nach Massgabe des geltenden Rechtes ein konkreter Anspruch
für begründet erklärt oder als unbegründet zurückgewiesen.
Also ein Gesetz mit den Wirkungen eines Urteils.
Nicht ausgeschlossen bleibt natürlich, dass Bundesrat und
Reichstag in eigener Entscheidung neues Recht und damit ein
Gesetz im materiellen Sinne schaffen.
8) Als solche nennt die.Hamburgische Verfassung vom 13. Oktober
1879 in den Art. 71 und 76: „Streitigkeiten zwischen Senat und Bürger-
schaft über die Auslegung der Verfassung oder von Gesetzen, über ein von
dem Senat oder der Bürgerschaft auf Grund der Verfassung oder eines Oe-
setzes behauptetes Recht, und über die Frage, ob ein Mitglied des Senats
oder der Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder eines in aner-
kannter Gültigkeit stehenden Gesetzes zur gerichtlichen Verantwortung zu
ziehen, sowie ferner zur Entscheidung des Streites, ob eine Meinungsver-
schiedenheit zwischen Senat und Bürgerschaft, deren Enischeidung ohne
Nachteil nicht ausgesetzt werden darf, zu der dem Reichsgericht oder zu
der einer Entscheidungsdeputation zugewiesenen Kategorie von Meinungs-
verschiedenheiten gehört.“