Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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darf es vielmehr eines Gerichtes und eines rechtlich ge 
ordneten Verfahrens. 
Erwägungen gleicher Art haben auch den Anlass gegeben 
zur Schaffung des Reichsgesetzes vom 14. März 1881 betr. 
die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen 
Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansastadt Hamburg, 
welches die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten®) in 
Hamburg den vereinigten Zivilsenaten des Reichsgerichts über- 
trägt. Ein Gesetz, dessen Ausdehnung auf die übrigen 
Bundesstaaten nur zu wünschen ist. 
c) Wirkungen der Entscheidung. 
Der die Erledigung der Verfassungsstreitigkeit enthaltende 
Beschluss des Reichstages und Bundesrates hat für die Parteien 
unmittelbar rechtsverbindliche Kraft. Diese Wirkung tritt nur 
zwischen den streitenden Parteien und nur für den konkreten 
Fall ein. Obwohl hier im Wege des Gesetzes ein Rechts- 
streit entschieden wird, tritt nicht die Wirkung ein, dass eine 
neue Rechtsregel sanktioniert wird, also nicht die Wirkung 
eines Gesetzes im materiellen Sinne, es wird vielmehr nur 
nach Massgabe des geltenden Rechtes ein konkreter Anspruch 
für begründet erklärt oder als unbegründet zurückgewiesen. 
Also ein Gesetz mit den Wirkungen eines Urteils. 
Nicht ausgeschlossen bleibt natürlich, dass Bundesrat und 
Reichstag in eigener Entscheidung neues Recht und damit ein 
Gesetz im materiellen Sinne schaffen. 
  
8) Als solche nennt die.Hamburgische Verfassung vom 13. Oktober 
1879 in den Art. 71 und 76: „Streitigkeiten zwischen Senat und Bürger- 
schaft über die Auslegung der Verfassung oder von Gesetzen, über ein von 
dem Senat oder der Bürgerschaft auf Grund der Verfassung oder eines Oe- 
setzes behauptetes Recht, und über die Frage, ob ein Mitglied des Senats 
oder der Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder eines in aner- 
kannter Gültigkeit stehenden Gesetzes zur gerichtlichen Verantwortung zu 
ziehen, sowie ferner zur Entscheidung des Streites, ob eine Meinungsver- 
schiedenheit zwischen Senat und Bürgerschaft, deren Enischeidung ohne 
Nachteil nicht ausgesetzt werden darf, zu der dem Reichsgericht oder zu 
der einer Entscheidungsdeputation zugewiesenen Kategorie von Meinungs- 
verschiedenheiten gehört.“
	        
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