Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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der Prinz von Augustenburg noch einmal einen letzten Ver- 
such wage.“ All’ diesen Aeusserungen ist nicht widersprochen 
worden. Eine Gegenansicht wurde im Reichstage nicht offen 
vertreten. Daraus muss man doch — auch in Anbetracht 
der Wichtigkeit des Gegenstandes, die eine energische Ver- 
tretung von gegenteiligen Ansichten unbedingt erfordert hätte 
— schliessen, dass es die Absicht des Reichstages war, 
zwischen Thronfolge- und Verfassungsstreitigkeiten zu scheiden. 
Diese Annahme erscheint um so berechtigter, wenn man be- 
denkt, dass auch die Reichsverfassung vom 28. März 1849 
in ihrem 8 126d und e ausdrücklich zwischen Verfassungs- 
streitigkeiten und Thronfolgestreitigkeiten unterschied. 
Nun kann die rechtliche Natur einer Thronfolgestreitig- 
keit eine durchaus verschiedene sein, je nachdem die Thron- 
folgeordnung in den Hausgesetzen oder in der Verfassungs- 
urkunde des betreffenden Staates geregelt ist. Beruht sie auf 
der Verfassungsurkunde, so kann allerdings dann ein Ver- 
fassungsstreit entstehen, wenn z.B. über die Auslegung der 
bez. Bestimmungen der Verfassung zwischen Regierung und 
Volksvertretung ein Streit entsteht; oder wenn im übrigen die 
Voraussetzungen einer Verfassungsstreitigkeit erfüllt sind und 
Gegenstand des Streites eine die Thronfolgeordnung berührende 
Verfassungsbestimmung ist.!) Doch werden Thronfolgestreitig- 
keiten im eigentlichen Sinne des Wortes von der erwähnten 
Ausnahme niemals berührt, indem ja ein Haupterfordernis 
einer Verfassungsstreitigkeit ist, dass als Parteien einander Regie- 
rung und vVolksvertretung gegenübertreten, während eine 
Thronfolgestreitigkeit regelmässig sich darstellt als der An- 
spruch eines Agnaten auf den Thron oder als ein Streit unter 
mehreren Prätendenten um die Erbfolgeberechtigung, so dass 
hier also als Partei regelmässig eine Privatperson auftritt, die 
weder mit der Volksvertretung, noch mit der Regierung zu 
  
I) Die Frage der wohlerworbenen Rechte des Agnaten am Thron, ist 
hier nicht weiter zu erörtern. Vgl. darüber insbesondere: Arndt, Können 
Rechte der Agnaten auf die Thronfolge nur durch Staatsgesetz geändert 
werden? Schücking, Der Staat und die Agnaten; Meyer, Der Staat und die 
wohlerworbenen Rechte; Rehm, Modernes Fürstenrecht.
	        
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