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andererseits, sofern ein Bundesfürst nicht in der Eigenschaft
als Staatsoberhaupt, sondern in anderer Weise beteiligt ist,
von einem Streite zwischen verschiedenen Bundesstaaten nicht
die Rede sein kann.
Danach können unter den Begriff der „Streitigkeiten
zwischen verschiedenen Bundesstaaten“ Thronfolgestreitigkeiten
nur dann gebracht werden, wenn feststeht, dass in ihnen die
ihre Ansprüche durchsetzenden Agnaten als Vertreter von
Bundesstaaten auftreten.
Diese Frage stand bislang offen. Sie hat ihre Be-
antwortung erfahren in dem anlässlich des Lippeschen Erb-
folgestreites ergangenen Beschluse des Bundesrates vom
5 Januar 1899. Die Sachlage war damals folgende:
Am 20. März 1895 verstarb in Lippe der regierende
Fürst Woldemar ohne Hinterlassung von Nachkommen. In
der Regierung des Fürstentums folgte ihm als letzter lebender
Vertreter der Hauptlinie des lippeschen Hauses — Lippe-
Detmold — sein Bruder Alexander, der ebenfalls ohne Nach-
kommen, ausserdem geistig umnachtet war. Für ihn war
eine Regentschaft einzurichten. Ansprüche auf den Thron
und auf die Regentschaft erhoben die drei lippeschen Neben-
linien Lippe-Biesterfeld, Lippe-Weissenfeld und Schaumburg-
Lippe-Alverdissen. Zum Regenten war bzw. wurde durch ein
Dekret des Fürsten Woldemar vom Jahre 1890 und durch
das Regentschaftsgesetz vom 24. April 1895 vorläufig Prinz
Adolf von Schaumburg-Lippe ernannt. Die Rechtmässigkeit
dieser letzteren Massnahme wurde von den Linien Biester-
feld und Weissenfeld bestritten und die Entscheidung des
Streites auf Grund des Art.76 Abs.2 R.V. dem Bundesrate
übertragen. Dieser sprach seine Unzuständigkeit aus, worauf
sich die Parteien auf ein Schiedsgericht unter dem Vorsitze
des Königs Albert von Sachsen einigten. Dieses erklärte in
seinem Schiedsspruche vom 22. Juni 1897, dass der Graf
Ernst zu Lippe-Biesterfeld zur Regierungsnachfolge in dem
Fürstentum Lippe berechtigt und berufen sei. Da der Schieds-
spruch nur die Thronfolgefähigkeit des Grafen Ernst, nicht
auch seiner Deszendenzen aussprach, entbrannte über diese