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brauchen — als Prozessvertreter. Das innere Rechtsverhältnis
wird durch diese Vertretung in keiner Weise berührt. Partei
bleibt im letzten Sinne der Fürst als Agnat; Partei wird
nicht der Bundesstaat, den er regiert. Von einem Streite
zwischen verschiedenen Bundesstaaten kann also auch in
diesem Falle nicht die Rede sein.
Die Erklärung des Reichskanzlers, Fürsten Hohenlohe,
bei Erörterung der Lippeschen Angelegenheit im Reichstage:
„Der Bundesrat hat in seiner grossen Mehrheit den Umstand
als entscheidend erachtet, dass tatsächlich in seiner äusseren
Erscheinung der Streit für beide Parteien den Charakter einer
von ihren Regierungen geführten Staatsangelegenheit an-
genommen hat und die Bundesinstanz in dieser Streitlage
angerufen ist“ und die damit zum Ausdruck gebrachte Auf-
fassung des Bundesrates widerspricht dem Sinne der Reichs-
verfassung. Nicht die äussere Erscheinung ist massgebend,
sondern die innere Rechtslage. Und diese bezeichnet im
Lippeschen Falle den Fürsten von Schaumburg-Lippe in seiner
Eigenschaft als Chef der Lippeschen Nebenlinie Lippe-Alver-
dissen als Partei, nicht den Staat Schaumburg-Lippe. Streitig-
keiten aber, in denen ein Staat und eine Privatperson einander
als Parteien gegenübertreten, können niemals Streitigkeiten
zwischen verschiedenen Bundesstaaten sein. Und da bei
Thronfolgestreitigkeiten als Berechtigter immer — ausge-
nommen die oben erwähnten Fälle — eine Privatperson als
Partei erscheint, so sind sie niemals unter den Begriff der
„Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten« im Sinne des Art. 76
Abs. 1 R.V. zu subsumieren. Eine Zuständigkeit des Bundes-
rates zur Erledigung von Thronfolgestreitigkeiten ist also aus
diesem Gesichtspunkte nicht begründet.
II. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund
seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder
zu prüfen.
Es ist geltend gemacht worden, dem Bundesstaate stehe
kraft seines Rechtes, die Legitimation seiner Mitglieder zu