Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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auftritt. In welcher Weise sollte in diesen Fällen die Er- 
ledigung des Streites staattfinden ?! 
Auch die Entscheidung des Bundesrates über die Stimm- 
führung — als eine Entscheidung im Thronfolgestreite darf 
man diese nicht bezeichnen — ist nur eine vorläufige, die 
durch jede Entscheidung eines hierzu kompetenten Organes 
ausser Kraft gesetzt wird. Der Bundesrat hat, sobald eine 
endgültige Entscheidung ergangen ist, den nach dieser be- 
rufenen Prätendenten als berechtigt und allein berechtigt an- 
zuerkennen, und seinen Bevollmächtigten zur Stimmführung 
zuzulassen, unbeschadet früherer Beschlüsse, nach denen einem 
anderen von ihm dieses Recht zuerkannt wurde. Deshalb 
wird der Bundesrat, wenn die Frage der Legitimationsprüfung 
an ihn herantritt, insbesondere, wenn Zweifel über die Be- 
rechtigung der Bevollmächtigten bestehen, zu einer Zurück- 
weisung derselben neigen; er setzt sich dann wenigstens nicht 
der Gefahr aus, eigene Beschlüsse und Entscheidungen später 
korrigieren zu müssen. ®) 
IV. Die aus allgemeinen Erwägungen gefolgerte 
Zuständigkeit des Bundesrates. 
Laband !) vertritt weiter die Ansicht, aus allgemeinen Er- 
wägungen sei zu schliessen, dass der Bundesrat zur rechts- 
kräftigen Entscheidung von Thronfolgestreitigkeiten auch ohne 
Antrag einer Partei befugt sei. Einmal, weil das Reich in 
streitigen Fällen berechtigt und genötigt sei, festzustellen, wer 
Oberhaupt des Bundesstaates sei und als solcher die aus der 
Zugehörigkeit zum Reiche erwachsenden Pflichten zu erfüllen 
habe und die entsprechenden Rechte ausüben dürfe, anderer- 
  
6) Die Behauptung Labands (Staatsrecht Bd.I S.251 Anm.5): Dem 
Kaiser stehe die Prüfung und Entscheidung darüber zu, welchem von 
mehreren Prätendenten die in der Reichsverfassung und den Militärkonven- 
tionen bestimmten kontingentsherrlichen Rechte und militärischen Ehren- 
rechte gebühren und zu erweisen seien, geht über den Rahmen dieser 
Arbeit hinaus und ist deshalb nicht genauer zu erörtern. Ich meine 
nur, dass über die Richtigkeit der Behauptung zu streiten ist. 
1) Laband, Staatsrecht I S. 252.
	        
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