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auftritt. In welcher Weise sollte in diesen Fällen die Er-
ledigung des Streites staattfinden ?!
Auch die Entscheidung des Bundesrates über die Stimm-
führung — als eine Entscheidung im Thronfolgestreite darf
man diese nicht bezeichnen — ist nur eine vorläufige, die
durch jede Entscheidung eines hierzu kompetenten Organes
ausser Kraft gesetzt wird. Der Bundesrat hat, sobald eine
endgültige Entscheidung ergangen ist, den nach dieser be-
rufenen Prätendenten als berechtigt und allein berechtigt an-
zuerkennen, und seinen Bevollmächtigten zur Stimmführung
zuzulassen, unbeschadet früherer Beschlüsse, nach denen einem
anderen von ihm dieses Recht zuerkannt wurde. Deshalb
wird der Bundesrat, wenn die Frage der Legitimationsprüfung
an ihn herantritt, insbesondere, wenn Zweifel über die Be-
rechtigung der Bevollmächtigten bestehen, zu einer Zurück-
weisung derselben neigen; er setzt sich dann wenigstens nicht
der Gefahr aus, eigene Beschlüsse und Entscheidungen später
korrigieren zu müssen. ®)
IV. Die aus allgemeinen Erwägungen gefolgerte
Zuständigkeit des Bundesrates.
Laband !) vertritt weiter die Ansicht, aus allgemeinen Er-
wägungen sei zu schliessen, dass der Bundesrat zur rechts-
kräftigen Entscheidung von Thronfolgestreitigkeiten auch ohne
Antrag einer Partei befugt sei. Einmal, weil das Reich in
streitigen Fällen berechtigt und genötigt sei, festzustellen, wer
Oberhaupt des Bundesstaates sei und als solcher die aus der
Zugehörigkeit zum Reiche erwachsenden Pflichten zu erfüllen
habe und die entsprechenden Rechte ausüben dürfe, anderer-
6) Die Behauptung Labands (Staatsrecht Bd.I S.251 Anm.5): Dem
Kaiser stehe die Prüfung und Entscheidung darüber zu, welchem von
mehreren Prätendenten die in der Reichsverfassung und den Militärkonven-
tionen bestimmten kontingentsherrlichen Rechte und militärischen Ehren-
rechte gebühren und zu erweisen seien, geht über den Rahmen dieser
Arbeit hinaus und ist deshalb nicht genauer zu erörtern. Ich meine
nur, dass über die Richtigkeit der Behauptung zu streiten ist.
1) Laband, Staatsrecht I S. 252.