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urteilt überhaupt nicht nach eigenem Wissen und Gewissen,
er stimmt vielmehr nach ihm erteilten Instruktionen. Die
Regierungen der Einzelstaaten beschliessen, wie der Bevoll-
mächtigte bei der Stimmabgabe im Bundesrat sich zu ver-
halten hat. Aus den Regierungen der Einzelstaaten, denen
die voraufgegangenen Verhandlungen nur durch Ueber-
mittelung bekannt sein können, werden die Stimmen nach
Berlin depeschiert. Der Bevollmächtigte ist das mechanische
Werkzeug seiner Regierung, — der Briefträger, wie man ihn
genannt hat —, bei der Stimmabgabe. Die Regierung aber
wird als politische Körperschaft geneigt sein mehr nach
politischen, als nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Es kommt hinzu, dass dem Bundesrat jedes rechtlich
geordnete Verfahren bei seiner Beschlussfassung unbekannt
ist. Ein geordnetes Verfahren aber muss als unerlässliche
Voraussetzung der Erzielung eines gerechten Richterspruches
bezeichnet werden.
Weiter ist bei Verfassungsstreitigkeiten z. B. stets nur
die eine Partei, die Regierung, im Bundesrate vertreten.
Daraus resultiert für die Regierung insofern ein grosser
Vorteil, als sie auch durch Mitwirkung bei der Abstimmung
das Ergebnis der Beschlussfassung zu ihren Gunsten beein-
flussen kann.
Wie sehr diese Bedenken im Bundesrate selbst empfunden
werden, davon zeugt die Erklärung des Staatssekretärs Grafen
Posadowsky-Wehner in der Sitzung des Reichstages vom
17. Januar 1899: „Meine Herren! Der Herr Abgeordnete
Lenzmann ist immer von der Ansicht ausgegangen, meines
Erachtens irrtümlich, dass der Bundesrat als solcher — im
Lippeschen Thronfolgestreit — entscheiden soll, und daraus hat
er des weiteren gefolgert, wie ungeheuerlich eine solche
Entscheidung sein würde, da die Macht- und Stimmenverhält-
nisse der einzelnen Bundesstaaten im Bundesrate so verschieden
sind und die ‚Bevollmächtigten nach der Instruktion ihrer
Regierungen, eventuell also auch nach politischen Gesichts-
punkten abzustimmen hätten. Ich kann demgegenüber die
beruhigende Versicherung geben, dass man von keiner Seite