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Wegfall kommen dürfte“, und auch Schall!) meint, dass bei
Staatsbahnen eine Transportsteuer einfacher durch Erhöhung
der Tarife erfolgen könnte.
Uns will hingegen scheinen, dass die Transportsteuer auch
im: Rahmen des Staatsbahnsystemes eine Funktion zu erfüllen
vermag, welche sie geeignet erscheinen lässt, die angestrebte
Unabhängigkeit der allgemeinen Finanzverwaltung
von der Eisenbahnverwaltung herzustellen.
Die Lage der Finanzen der europäischen Staaten, ob sie
nun heute günstig oder ungünstig durch das Eisenbahnwesen
beeinflusst wird, kann auf die Dauer nicht darauf verzichten,
die Eisenbahnen zu den allgemeinen Finanzbedürfnissen in
systematischer Weise heranzuziehen. Dass die Voraussetzungen
hierzu vorhanden sind, zeigt sich ja in glänzender Weise bei
den preussischen Staatsbahnen, welche ihre Prosperität der Er-
kenntnis verdanken, dass der finanzielle Erfolg der Eisen-
bahnen eines Landes erst in zweiter Linie durch die Tarif-
politik beeinflusst werden kann, hingegen die dem Staatsbahn-
systeme eigentümliche Einheitlichkeit der Verwaltung als
die erste Voraussetzung für eine naturgemässe Entwicklung
des Verkehres anzusehen ist. Die Eisenbahnen können im
Staatshaushalte aber nur dann eine unangefochtene Stellung
einnehmen, wenn das Interesse des Fiskus in einer von
dem schwankenden Erträgnisse der Staatsbahnen weniger
abhängigen Weise gewahrt wird. Die Annahme, dass ein
solcher Zustand in denjenigen Staaten, welche das Staats-
bahnsystem eingeführt haben, durch Tariferhöhungen herbei-
geführt werden könnte, beruht jedoch auf Voraussetzungen,
welche, wie uns scheint, der Eigenthümlichkeit des Eisenbahn-
betriebes nicht Rechnung tragen. Was nützen Tariferhöhungen,
wenn die Ausgaben der Eisenbahnverwaltung sich der Ein-
Hussnahme der Staatsverwaltung entziehen. Beobachtet man
z. B. die Resultate der Schlussrechnungen der ungarischen
Staatsbahnen, so gelangt man zu dem Ergebnisse, dass die im
») a.a. 0.8. 518.