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vom 27. März 1882 die Verwendung der Jahresüberschüsse der
Staatsbahnen derart geregelt, dass die nach Vornahme der
planmässigen Amortisation erübrigten Ueberschüsse zur Deckung
der Staatsausgaben verwendet werden.
Ueber die Folgen des Gesetzes vom Jahre 1882 hat sich
v. d. Leyen mit dem ihn auszeichnenden klaren fachmän-
nischen Urtheile in folgender Weise ausgesprochen: „Es ist in
der That das eingetreten, was bei den Verhandlungen der
Jahre 1879—1882 von einzelnen Abgeordneten vorausgesagt
wurde: Die hohen Ueberschüsse der Eisenbahnen haben die
Regierung und die Volksvertretung zur Vermehrung von Aus-
gaben, zum Verzicht auf die Staatseinnahmen verleitet, an die
man ohne diese Ueberschüsse schwerlich gedacht hätte. Hier-
her gehören die Steuererlässe, sowie die Erhöhung der Be-
amtengehalte.. Man kann heute wohl sagen, dass, wenn der
Gedanke der Trennung des Eisenbahnetats von dem Gesammt-
etat, die Anlage eines kräftigen Reservefonds zur Durchfüh-
rung gekommen wäre, der Finanzminister die Mittel in anderer
Weise als durch Beschlagnahme der Eisenbahneinkünfte be-
schafft hätte“).
Es ist jedoch die Frage, ob diese neuerlich angeregte
Bildung von Reservefonds wirklich als das einzige Mittel an-
zusehen ist, die Schwankungen der Eisenbahnerträgnisse auszu-
gleichen und den Staatshaushalt möglichst unabhängig von
diesen Schwankungen zu gestalten. Wir können wenigstens
diese Ansicht nicht theilen und sind vielmehr der Ueberzeugung,
dass die den Reserven zugedachte Funktion in zweckmässigerer
Weise durch die Einführung der Transportsteuer erfüllt
werden könnte, welche einerseits der Staatseisenbahnverwal-
tung diejenige Beweglichkeit sichert, die sie zu ihrer Ent-
wicklung braucht, andererseits berechtigte fiskalische Ansprüche
zu befriedigen geeignet ist.
Gegen die Absicht, den Interessenkonflikt zwischen Fiskus
und Staatseisenbahnverwaltung im Wege der Bildung von Re-
1) Siehe S. 99.