Der Ertrag der Abgabe sollte nach $ 39 „zu keinen anderen
Zwecken als zur Entschädigung der Staatskasse für die ihr
durch die Eisenbahnen entzogenen Einnahmen und zur Amor-
tisation des in dem Unternehmen angelegten Kapitales ver-
wendet werden“.
Die geplante Abgabe hatte im Wesentlichen einen gebühren-
artigen Charakter. Der Staat sollte durch eine Gebühr ent-
schädigt werden für den vermeintlichen Verlust anderer Ein-
nahmen und für die zeitliche Aufgebung des Rechtes, örtlich
bestimmte Eisenbahnen selbst herzustellen und zu betreiben.
Eine Regelung der Abgabenpflicht erfolgte erst durch das
Gesetz vom 30. Mai 1853, betreffend die von den Eisenbahnen
zu entrichtenden Abgaben. In der Begründung des Gesetz-
entwurfes wurde anerkannt, dass nach den gemachten Erfah-
rungen die Post einen nachweisbaren Verlust durch die Eisen-
bahnen nicht erlitten habe und nicht erleide. Als wesentlicher
Zweck der Abgabe wurde nunmehr nur noch die Amortisation
des in den Bahnen angelegten Kapitales, d.h. die Erwerbung
der Eisenbahnen durch den Staat hervorgehoben. Die letztere
Bestimmung ist durch das Gesetz vom 20. Mai 1859 auf-
gehoben worden.
Hiermit verschwand der gebührenartige Charakter der
Eisenbahnabgabe, welche sich nunmehr als eine besonders ge-
artete Einkommensteuer — Wagner bezeichnet sie als eine
aparte Ertragssteuer — darstellt.
Nach dem preussischen Gewerbesteuergesetze von 1891
ist der Betrieb der Eisenbahnen, welche der Eisenbahnabgabe
unterliegen, der Gewerbesteuer nicht unterworfen, während nach
dem preussischen Einkommensteuergesetze von 1891 Privatbahn-
gesellschaften der Einkommensteuer in Zukunft unterliegen!).
'!) Nach diesem Einkommensteuergesetze werden versteuert die
Dividenden, zuzüglich der zur Tilgung der Schulden oder des Grund-
kapitales, sowie zur Bildung der Reservefonds verwendeten Beträge,
jedoch nach Abzug von 3!/, Prozent des eingezahlten Aktienkapitales.
Hiernach stellt sich die Einkommensteuer erheblich geringer als die
Eisenbahnabgabe.