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In der Entscheidung vom 1. August 1833 wurde ferner ange-
führt: „Die Abgabe eines Zehntels vom Preise der Plätze,
welche das Gesetz verlangt, ist nicht auf den Fall beschränkt,
dass der Wagen Öffentliche Strassen befährt, welche der Art. 538
des Code eivil zum Domain public rechnet. Sie ist im All-
gemeinen auf das Gewerbe aller: derjenigen gelegt, welche sich
auf den Personentransport zu Land oder zu Wasser verlegen,
ohne dass es nöthig ist, zu untersuchen, wem die befahrene
Strasse gehört. Um den Bestimmungen des Gesetzes vom
25. März 1817 zu verfallen, genügt es einerseits, dass der Wagen
regelmässigen Dienst thut, wie er im betreffenden Gesetze
definirt ist, und andererseits, dass der Wagen Öffentlich sei,
dass also jeder Reisende, wenn er das vom Unternehmer fest-
gesetzte Fahrgeld zahlt, darin aufgenommen wird“!).
Sobald die prinzipielle Seite der Frage zu Ungunsten der
Eisenbahn entschieden war, erhoben diese eine andere Ein-
wendung.
Zur Zeit der ersten Entwickelung des Eisenbahnwesens
ging man in Frankreich, wie in anderen Staaten von der An-
nahme aus, dass der Schienenweg auch von anderen Unterneh-
mern als den Eigenthümern der Bahn gegen eine Benützungs-
gebühr (peage) befahren werden könnte. Der Tarif der ersten
Eisenbahnen in Frankreich wurde daher aus zwei Theilen- ge-
bildet, aus der P&age für die Benützung der Bahngeleise und
aus. dem Prix de transport für den eigentlichen Transport-
dienst?). Die Eisenbahnen vertraten nun den Standpunkt, dass
) v. Kaufmann a. a. 0.
?) Die Idee der Trennung des Fahrverkehres vom Eigenthume
der Bahngeleise wird von Ad. Wagner, F. W.III S. 574, „als uns
jetzt fremdartig und sonderbar vorkommend“ bezeichnet. . Die
Ausbildung des P&agewesens in England und neuerer auch in Oester-
reich und Holland hat jedoch nichts anderes als die Gestattung des
Fahrverkehres unabhängig vom Eigenthume des Bahngeleises zur
Grundlage, in Oesterreich theilweise auch mit öffentlich-rechtlichem
Charakter z. B. durch die Gesetze vom 1. Juni und 25. November
1883, in England mit privatrechtlichem Charakter durch die Mitbe-
nützungsverträge (working arrangements, working agreements) ge-