Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Einschränkung 
der Proportio- 
nalabgabe auf 
ein Drittel des 
Tarifes. 
8 — 
die 1Oprocentige Steuer nur von demjenigen Theile des Tarifes 
berechnet werden könne, welcher den Transportdienst betrifft. 
Diesem Standpunkte wurde thatsächlich durch das Gesetz vom 
2. Juli 1838 Rechnung getragen und mit Berücksichtigung des 
Umstandes, dass die erwähnte Zusammensetzung des Tarifes 
nicht in allen Koncessionen durchgeführt war, festgestellt, dass 
ein Drittel des Tarifes als Prix de transport anzusehen und die 
1Oprocentige Steuer also nur von diesem Drittel einzuheben 
sei. Der Ansicht Block’s!), dass diese Neuregelung der Steuer 
ein Privileg für die Eisenbahnen bedeute, tritt Ad. Wagner’) 
mit dem Bemerken entgegen, dass dieselbe nur dem Geiste 
der bestehenden Steuer Rechnung getragen habe. Auch bei 
A. Picard?) finden wir diese Auffassung vertreten, indem aus- 
geführt wird: Der Zweck dieser Verfügungen war, die Eisen- 
bahntransporte denselben Verfügungen zu unterwerfen wie die 
Landtransporte, welch letzteren aber eine Belastung für Rech- 
nung des Baues oder der Erhaltung der Strasse nicht auf- 
erlegt ist. 
Uns will scheinen, dass der Nachlass von zwei Drittel der 
regelt. Die englischen Eisenbahnakte vom 8. Mai 1845 verpflichteten 
im Art. 92 die Koncessionäre auf ihren Schienen Lokomotiven und 
Wagen jeder anderen Gesellschaft verkehren zu lassen, und zwar 
unter Voraussetzung der Bezahlung der hiefür festgesetzten Ent- 
schädigung. Die gesetzlich fixirten Tarife unterschieden daher: 
1. Peagegeld für die Benutzung der Linie durch einen Fracht- 
führer, welcher eigene Betriebsmittel besitzt. 
2. Zuschlagtaxe zum Pe&agegeld, wenn die Transporte mit Be- 
triebsmitteln des Koncessionärs ausgeführt werden. 
3. Taxe für die Beistellung der Zugkraft durch den Kon- 
cessionär. 
Der durch das Mitbenützungsrecht angestrebte Zweck wurde 
später dadurch zu erreichen gesucht, dass die Konzession zum Baue 
und Betrieb einer Bahnstrecke an zwei Gesellschaften übertragen 
wurde (Siehe Röll’s Encyklopädie V. S. 2416, Kemman, Verkehr 
Londons, Berlin 1892, S. 34). 
) Diet. Art. voitures publ. Nr. 10. 
2) a.a.0., S. 574, 
%) Le Traite des chemins de fer, Paris 1887, Bd. II, 544 ff.
	        
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