Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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bisherigen Steuer immerhin den Eindruck einer Begünstigung 
hervorruft, die auf eine richtige Erkenntniss der Schwierigkei- 
ten, mit denen das Eisenbahnwesen in seinen Anfängen zu 
kämpfen hatte, schliessen lässt. 
Für die Entwickelung des Eisenwahnwesens in Frankreich 
kommt aber dem Gesetze vom 2. Juli 1838 die Bedeutung zu, 
dass die Schienenwege nunmehr als Privatwege und nicht als 
Domaine public anerkannt wurden. 
Nach dem Krimkriege ergab sich die Nothwendigkeit einer 
Erhöhung der Einnahmen, und die Finanzverwaltung richtete 
ihr Augenmerk auf die Eisenbahnen. Gestützt auf die Wahr- 
nehmung, dass die früher anerkannte Zusammensetzung des 
Tarifes aus der P&age und dem Prix de transport in der Praxis 
keine Anwendung fand, der monopolartige Charakter der Eisen- 
bahnunternehmungen aber bereits hervortrat, wurde durch das 
Gesetz vom 14. Juli 1855 bestimmt, dass die 10 procentige Steuer 
nicht mehr auf das Drittel des Preises der Plätze, sondern auf 
den ganzen Preis derselben gelegt werden solle. Dasselbe 
Gesetz erklärte die Proportionalabgabe auch auf Eilgüter an- 
wendbar!) und erhöhte gleichzeitig die Abgabe um 1 Procent 
(als Kriegsabgabe), so dass, nachdem 1 Procent schon in Ge- 
mässheit des Gesetzes vom 6. Prairial des Jahres VII (25. Mai 
1799) hinzugefügt war, die Abgabe jetzt 12 Procent betrug. 
Den Eisenbahnen wurde im Gegensatz zu den öffentlichen 
Fuhrwerken gestattet, die Steuer (ohne den ?procentigen Zu- 
schlag) dem koncessionsmässigen Tarife zuzuschlagen. Als die 
Eisenbahnen in Folge dessen von ihrem Rechte Gebrauch 
machten und statt 100 Frances nun 110 forderten, beanspruchte 
die Finanzverwaltung die Steuer von 11 Frances statt 10 Francs. 
Es wurden Processe angestrengt, bis der Kassationshof erklärte, 
dass dem Charakter der betreffenden Abgabe als einer indi- 
) „Die Eisenbahnzüge für den Personenverkehr waren bisher, 
nicht ganz folgerichtig, von der Gebühr für die mit ihnen trans- 
portirten Waaren (Eilgut) frei.“ Hock, Finanzverwaltung Frankreichs, 
Stuttgart 1857, S. 417. 
Gesetz vom 
14. Juli 1855. 
womit die Pr: 
portionalabgal 
wieder auf de 
vollen Tarif g 
legt wird; Au: 
dehnung auf E: 
güter.
	        
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