Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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war und so die letztere auf 23,2 Procent erhöhte. Ausserdem 
wurde jede Eilsendung ohne Rücksicht auf ihren Umfang mit 
einer Stempelabgabe von 35 Centimes, die Fahrpreise und Ge- 
päcküberfracht über 10 Frances mit dem Quittungsstempel von 
10 Centimes in Gemässheit des Gesetzes vom 23. August 1871 
belastet. 
Das Gesetz vom 16. September 1871 bestimmte, dass 10 
weitere Procent „vom bestehenden Preise“ eingehoben werden 
sollen. In dem Motivenberichte des Herrn Casimir-Perier an 
die Nationalversammlung wurde diese Bestimmung dahin inter- 
pretirt: „Da der „bestehende Preis“ aber 12 Procent Steuern 
enthält, so sind dementsprechend 11,20 Procent hinzuzusetzen 
und die Steuer beträgt somit 23,20 auf 100.“ Wie aber die 
Steuer dem Preise nur hinzugesetzt wurde, so wurden jene 
23,20 Frances thatsächlich nur von 123,20 erhoben, was 18,83 Pro- 
cent der wirklichen Tarife ausmachte. 
Betrug der Preis des Platzes weniger als 50 Centimes, so 
entfiel der Zuschlag und betrug die Steuer dann 12 von 112 
oder 10,71 Procent des wirklichen Preises. 
Gegen diese Berechnung hatte die Finanzverwaltung zwar 
zuerst Einwendungen erhoben, sich aber schliesslich zufrieden- 
gestellt. 
Eine weitere Ausgestaltung erfuhr die Eisenbahnsteuer 
durch das Gesetz vom 21. März 1874. Nach diesem Gesetze 
unterlag der Eisenbahnfrachtverkehr einer 5procentigen Ab- 
gabe vom eigentlichen Fahrpreise zuzüglich der Lade- und 
Entladegebühren, der Bahnhofsspesen und Uebergangsgebühren 
zwischen verschiedenen Netzen für alle Waaren und Gegen- 
stände, welche nach dem Tarife für „petite vitesse“ befördert 
werden. Auch diese Steuer, die keinen weiteren Zuschlägen 
unterlag, durfte dem Tarifsatze zugeschlagen werden. Befreit 
blieben Waaren im Transit von einer zur anderen Grenze und 
Waaren im direkten Verkehre nach dem Auslande. Die Steuer 
trat noch für einen Theil des Jahres 1874 in Kraft und wurde, 
wiewohl dieselbe ein ansehnliches Ergebniss lieferte, z. B. im 
Jahre 1876 23,1 Millionen Frances, mit dem Finanzgesetze vom 
Gesetz vom 
21. März 1874, 
womit der 
Eisenbahnfracht- 
verkehr einer 
5 procentigen 
Abgabe unter- 
zogen wurde.
	        
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