Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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des Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1879 auf anwendbar zu sein auf 
Eisenbahnen und Strassenbahnen, mit Ausnahme der Pferdebahnen 
und Strassenbahnen mit mechanischer Beförderung, auf deren Netz 
der Fahrpreis 1 Franc nicht übersteigt. 
Für Lokalbahnen und Tramways mit mechanischer Beförderung 
wird eine Proportionalabgabe von 3 Procent für Personen und Ge- 
päck festgesetzt.!) 
Die Darstellung auf S.36 ff. giebt eine Vergleichung der 
Personentarife vor und nach dem Jahre 1892: 
Die Ermässigung beträgt hiernach im Ganzen bei den ein- 
fachen Fahrkarten in der I. Klasse 9 Procent, welche lediglich 
der Staat opfert, in der II. Klasse 18 Procent, wovon 10 Procent 
auf den Staat, 8 Procent auf die Eisenbahnverwaltungen fallen, 
in der III. Klasse 27 Procent, wovon 11 auf den Staat, 16 Pro- 
cent auf die Eisenbahnen fallen. Bei den Rückfahrkarten be- 
trägt die Ermässigung in der I. Klasse 9 Procent auf Staats- 
kosten, in der II. Klasse 12 Procent, davon 9 auf Staatskosten, 
3 auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen, in der III. Klasse 
22 Procent, davon 10 auf Staats- und 12 auf Eisenbahnkosten. 
Die Hauptermässigung fällt also auf die III. Klasse, während 
die I. Klasse, entsprechend den Vereinbarungen von 1883, eine 
Ermässigung seitens der Eisenbahnen nicht erfährt. Dasselbe 
gilt bezüglich der Zeitkarten und sonstigen ermässigten Karten, 
welche lediglich die Ermässigung der Staatsabgabe enthalten, 
ebenso wie bezüglich der Lokalbahnen. 
!) Omnibus- und Pferdebahnverkehr unterliegen auf Grund der 
Gesetze vom 28. Juni 1833 und 11. Juli 1879 der festen Jahresabgabe 
für Wagen; 
1—2 per Platz 50 Frances 
3 - - 75 - 
4 - - 100 - 
5 - - 120 - 
6 - - 1371% - 
6-50  - - 121, - 
51—150  - - 6', - 
über 150 - - 31/, - 
Dazu kommen Licenzgebühren von 6,25 Francs für den Waggon 
und 2 Frances für die Klappenkontrolmarke (Estampille). 
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