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des Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1879 auf anwendbar zu sein auf
Eisenbahnen und Strassenbahnen, mit Ausnahme der Pferdebahnen
und Strassenbahnen mit mechanischer Beförderung, auf deren Netz
der Fahrpreis 1 Franc nicht übersteigt.
Für Lokalbahnen und Tramways mit mechanischer Beförderung
wird eine Proportionalabgabe von 3 Procent für Personen und Ge-
päck festgesetzt.!)
Die Darstellung auf S.36 ff. giebt eine Vergleichung der
Personentarife vor und nach dem Jahre 1892:
Die Ermässigung beträgt hiernach im Ganzen bei den ein-
fachen Fahrkarten in der I. Klasse 9 Procent, welche lediglich
der Staat opfert, in der II. Klasse 18 Procent, wovon 10 Procent
auf den Staat, 8 Procent auf die Eisenbahnverwaltungen fallen,
in der III. Klasse 27 Procent, wovon 11 auf den Staat, 16 Pro-
cent auf die Eisenbahnen fallen. Bei den Rückfahrkarten be-
trägt die Ermässigung in der I. Klasse 9 Procent auf Staats-
kosten, in der II. Klasse 12 Procent, davon 9 auf Staatskosten,
3 auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen, in der III. Klasse
22 Procent, davon 10 auf Staats- und 12 auf Eisenbahnkosten.
Die Hauptermässigung fällt also auf die III. Klasse, während
die I. Klasse, entsprechend den Vereinbarungen von 1883, eine
Ermässigung seitens der Eisenbahnen nicht erfährt. Dasselbe
gilt bezüglich der Zeitkarten und sonstigen ermässigten Karten,
welche lediglich die Ermässigung der Staatsabgabe enthalten,
ebenso wie bezüglich der Lokalbahnen.
!) Omnibus- und Pferdebahnverkehr unterliegen auf Grund der
Gesetze vom 28. Juni 1833 und 11. Juli 1879 der festen Jahresabgabe
für Wagen;
1—2 per Platz 50 Frances
3 - - 75 -
4 - - 100 -
5 - - 120 -
6 - - 1371% -
6-50 - - 121, -
51—150 - - 6', -
über 150 - - 31/, -
Dazu kommen Licenzgebühren von 6,25 Francs für den Waggon
und 2 Frances für die Klappenkontrolmarke (Estampille).
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