Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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3. 1. Wenn zu irgend einer Zeit das Handelsamt Anhaltspunkt Bestimmungen 
2. 
3. 
dafür gewinnt: 
a) dass auf einer Eisenbahnlinie oder auf einer Theilstrecke 
einer Eisenbahn oder auf einem zusammenhängenden 
System von Eisenbahnlinien, welche einer oder mehreren 
Gesellschaften zugehören, eine entsprechende und aus- 
reichende Einrichtung für Reisende, welche keinen 
höheren Fahrpreis als 1 penny pro Meile bezahlen, nicht 
vorgesehen ist; oder 
b) dass auf einer für Personenbeförderung eingerichteten 
Eisenbahnlinie keine eigenen und entsprechenden Züge 
für Arbeiter vorgesehen sind, welche zur Beförderung 
dieser Arbeiter zu und von ihren Arbeitsorten zu an- 
gemessenen Fahrpreisen und angemessenen Stunden 
zwischen 6 Uhr Abends und 8 Uhr Morgens dienen 
sollen, so hat das Handelsamt hierüber Erhebungen zu 
pflegen, und wenn es erforderlich ist, diese Angelegen- 
heit der Entscheidung der Eisenbahnkommission zu über- 
weisen, welche die in Gemässheit der Eisenbahnakte vom 
Jahre 1873 ihr übertragene Vollmacht auch in diesem 
Falle auszuüben hat. 
Wenn in Folge von Erhebungen auf Grund dieses Aktes 
das Handelsamt oder die Eisenbahnkommission die Ueber- 
zeugung gewonnen haben, dass die vorbezeichneten Ein- 
richtungen oder Arbeiterzüge von einer Eisenbahngesell- 
schaft nicht vorgesehen sind, so hat das Handelsamt 
oder dieEisenbahnkommission das Recht, die Durch- 
führung solcher Einrichtungen oder Arbeiterzüge nach 
seinem Ermessen anzuordnen. 
Wenn an irgend eine Eisenbahngesellschaft unter Berufung 
auf diesen Akt die Anordnung ergeht, eigene und aus- 
reichende Einrichtungen oder Arbeiterzüge vorzusehen, und 
diese von ihr zurückgewiesen wird, oder wenn nach Ablauf 
eines Monates die Eisenbahngesellschaft einem solchen Auf- 
trage nicht nachgekommen ist, so soll das Handelsamt 
hierüber ein Zeugniss an die „Kommission der inländischen 
Einkünfte“ ausstellen, und mit den Tage der Ausstellung 
dieses Zeugnisses verliert die Eisenbahngesellschaft die in 
diesem Akte ihr eingeräumten Beneficien, d.h. sie ist ver- 
pflichtet, alle Abgaben von den Fahrpreisen ohne die in 
diesem Akte gemachten Erleichterungen zu bezahlen, und 
zwar insolange, bis seitens des Handelsamtes bestätigt wird, 
dass sie sich den ergangenen Anordnungen gefügt hat. 
Sonnenschein, Eisenbahn-Transportsteuer. 4 
wegen Einrich- 
tung dritter 
Klassen und 
Arbeiterzüge.
	        
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