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3. 1. Wenn zu irgend einer Zeit das Handelsamt Anhaltspunkt Bestimmungen
2.
3.
dafür gewinnt:
a) dass auf einer Eisenbahnlinie oder auf einer Theilstrecke
einer Eisenbahn oder auf einem zusammenhängenden
System von Eisenbahnlinien, welche einer oder mehreren
Gesellschaften zugehören, eine entsprechende und aus-
reichende Einrichtung für Reisende, welche keinen
höheren Fahrpreis als 1 penny pro Meile bezahlen, nicht
vorgesehen ist; oder
b) dass auf einer für Personenbeförderung eingerichteten
Eisenbahnlinie keine eigenen und entsprechenden Züge
für Arbeiter vorgesehen sind, welche zur Beförderung
dieser Arbeiter zu und von ihren Arbeitsorten zu an-
gemessenen Fahrpreisen und angemessenen Stunden
zwischen 6 Uhr Abends und 8 Uhr Morgens dienen
sollen, so hat das Handelsamt hierüber Erhebungen zu
pflegen, und wenn es erforderlich ist, diese Angelegen-
heit der Entscheidung der Eisenbahnkommission zu über-
weisen, welche die in Gemässheit der Eisenbahnakte vom
Jahre 1873 ihr übertragene Vollmacht auch in diesem
Falle auszuüben hat.
Wenn in Folge von Erhebungen auf Grund dieses Aktes
das Handelsamt oder die Eisenbahnkommission die Ueber-
zeugung gewonnen haben, dass die vorbezeichneten Ein-
richtungen oder Arbeiterzüge von einer Eisenbahngesell-
schaft nicht vorgesehen sind, so hat das Handelsamt
oder dieEisenbahnkommission das Recht, die Durch-
führung solcher Einrichtungen oder Arbeiterzüge nach
seinem Ermessen anzuordnen.
Wenn an irgend eine Eisenbahngesellschaft unter Berufung
auf diesen Akt die Anordnung ergeht, eigene und aus-
reichende Einrichtungen oder Arbeiterzüge vorzusehen, und
diese von ihr zurückgewiesen wird, oder wenn nach Ablauf
eines Monates die Eisenbahngesellschaft einem solchen Auf-
trage nicht nachgekommen ist, so soll das Handelsamt
hierüber ein Zeugniss an die „Kommission der inländischen
Einkünfte“ ausstellen, und mit den Tage der Ausstellung
dieses Zeugnisses verliert die Eisenbahngesellschaft die in
diesem Akte ihr eingeräumten Beneficien, d.h. sie ist ver-
pflichtet, alle Abgaben von den Fahrpreisen ohne die in
diesem Akte gemachten Erleichterungen zu bezahlen, und
zwar insolange, bis seitens des Handelsamtes bestätigt wird,
dass sie sich den ergangenen Anordnungen gefügt hat.
Sonnenschein, Eisenbahn-Transportsteuer. 4
wegen Einrich-
tung dritter
Klassen und
Arbeiterzüge.