Bestimmungen, 4.
betreffend
speciell bewillig-
ter Entfernungen
und betreffend
aussergewöhn-
liche Fahrpreise.
Bestimmungen, b.
betreffend die
Theilstrecken
unter einer
ganzen Meile
(21 u. 22
Vict. e. 75.)
Beförderung 6.
der königlichen
Heeresmacht
zu reducirten
Fahrpreisen.
— 50 —
Wo zwei oder mehrere Eisenbahngesellschaften in Be-
tracht kommen, ist im Zeugniss auszusprechen, ob beiden
oder allen, oder einer oder mehreren, beziehungsweise
welcher von ihnen das Verschulden zur Last fällt.
4. Eine Eisenbahngesellschaft, an welche voın Handelsamt ein
auf die vorliegenden Bestimmungen sich beziehender Auf-
trag ergeht, kann innerhalb 6 Monate nach Erhalt des Auf-
trages gegen diesen die Berufung bei der Eisenbahnkom-
mission erheben, welche in dieser Angelegenheit zu ent-
scheiden berechtigt ist.
5. Das Handelsamt oder die Eisenbahnkommission kann die
von ihnen ergangenen Anordnungen aufheben und abändern.
1. Wenn auf Grund einer Parlamentsakte erlaubt ist, eine
grössere Anzahl von Meilen, als die faktische Entfernung
beträgt, der Berechnung des Fahrpreises zu Grunde zu
legen, so ist hinsichtlich der Anwendung der vorliegenden
Bestimmungen auch die grössere Entfernung massgebend.
2. Wenn auf Grund einer Parlamentsakte erlaubt ist, beson-
dere oder aussergewöhnliche Fahrpreise für eine bestimmte
Strecke einer Eisenbahn einzuheben, so ist diese Strecke
hinsichtlich der Behandlung nach den vorliegenden Be-
stimmungen als eine abgesonderte Eisenbahnlinie anzu-
sehen.
Fahrpreise, welche für die einfache Fahrt über das Ausmass
von 1 penny pro Meile nicht hinausgehen, geniessen die früher
angeführte Begünstigung. Ist die zu durchfahrende Entfer-
nung weniger oder mehr als 1 Meile, so darf für jede ange-
fangene halbe Meile nicht mehr als ein halber Penny einge-
hoben werden, für Kinder zwischen 3 und 12 Jahren nur die
Hälfte des Fahrpreises einer erwachsenen Person und für Kinder
unter 3 Jahren überhaupt kein Fahrpreis, sofern die oberwähnte
Begünstigung Anwendung finden soll. Jedoch kann eine
Eisenbahn nicht dazu verhalten werden, für die einfache Fahrt
einen geringeren Betrag als 1 penny für jede Person im Alter
über 3 Jahre einzuheben.
1. Bezüglich der Beförderung auf Eisenbahnen für
öffentliche Zwecke.
a) Jeder Officier oder Mann, welcher Ihrer Majestät Flotte
angehört, dann jeder zur Flotte gehörige Freiwillige und
jeder unter dem Kommando der Admiralitätsleitung
stehende Officier oder Mann;
b) weiters jeder Officier oder Soldat, welcher zu Ihrer
Majestät regulären oder Hilfstruppen gehört (im Sinne