Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Bestimmungen, 4. 
betreffend 
speciell bewillig- 
ter Entfernungen 
und betreffend 
aussergewöhn- 
liche Fahrpreise. 
Bestimmungen, b. 
betreffend die 
Theilstrecken 
unter einer 
ganzen Meile 
(21 u. 22 
Vict. e. 75.) 
Beförderung 6. 
der königlichen 
Heeresmacht 
zu reducirten 
Fahrpreisen. 
— 50 — 
Wo zwei oder mehrere Eisenbahngesellschaften in Be- 
tracht kommen, ist im Zeugniss auszusprechen, ob beiden 
oder allen, oder einer oder mehreren, beziehungsweise 
welcher von ihnen das Verschulden zur Last fällt. 
4. Eine Eisenbahngesellschaft, an welche voın Handelsamt ein 
auf die vorliegenden Bestimmungen sich beziehender Auf- 
trag ergeht, kann innerhalb 6 Monate nach Erhalt des Auf- 
trages gegen diesen die Berufung bei der Eisenbahnkom- 
mission erheben, welche in dieser Angelegenheit zu ent- 
scheiden berechtigt ist. 
5. Das Handelsamt oder die Eisenbahnkommission kann die 
von ihnen ergangenen Anordnungen aufheben und abändern. 
1. Wenn auf Grund einer Parlamentsakte erlaubt ist, eine 
grössere Anzahl von Meilen, als die faktische Entfernung 
beträgt, der Berechnung des Fahrpreises zu Grunde zu 
legen, so ist hinsichtlich der Anwendung der vorliegenden 
Bestimmungen auch die grössere Entfernung massgebend. 
2. Wenn auf Grund einer Parlamentsakte erlaubt ist, beson- 
dere oder aussergewöhnliche Fahrpreise für eine bestimmte 
Strecke einer Eisenbahn einzuheben, so ist diese Strecke 
hinsichtlich der Behandlung nach den vorliegenden Be- 
stimmungen als eine abgesonderte Eisenbahnlinie anzu- 
sehen. 
Fahrpreise, welche für die einfache Fahrt über das Ausmass 
von 1 penny pro Meile nicht hinausgehen, geniessen die früher 
angeführte Begünstigung. Ist die zu durchfahrende Entfer- 
nung weniger oder mehr als 1 Meile, so darf für jede ange- 
fangene halbe Meile nicht mehr als ein halber Penny einge- 
hoben werden, für Kinder zwischen 3 und 12 Jahren nur die 
Hälfte des Fahrpreises einer erwachsenen Person und für Kinder 
unter 3 Jahren überhaupt kein Fahrpreis, sofern die oberwähnte 
Begünstigung Anwendung finden soll. Jedoch kann eine 
Eisenbahn nicht dazu verhalten werden, für die einfache Fahrt 
einen geringeren Betrag als 1 penny für jede Person im Alter 
über 3 Jahre einzuheben. 
1. Bezüglich der Beförderung auf Eisenbahnen für 
öffentliche Zwecke. 
a) Jeder Officier oder Mann, welcher Ihrer Majestät Flotte 
angehört, dann jeder zur Flotte gehörige Freiwillige und 
jeder unter dem Kommando der Admiralitätsleitung 
stehende Officier oder Mann; 
b) weiters jeder Officier oder Soldat, welcher zu Ihrer 
Majestät regulären oder Hilfstruppen gehört (im Sinne
	        
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