Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

1. 
11. 
IV. 
51 — 
der Armeeakte 1881 und der zugehörigen Amendements) 
— insolange dieselben der Militärgerichtsbarkeit unter- 
worfen sind; und 
c) jeder Officier oder Mann der Polizeimacht 
(jeder der Officiere, Soldaten und Mannschaften ist in 
diesem Akte bezeichnet mit „Streitkräften“) 
soll auf den Eisenbahnen, bei Vorweisung einer für die 
Beförderung von Streitkräften ausgestellten „Anweisung“ 
nach den folgenden Bestimmungen sammt dem zugehörigen 
Gepäck oder den zur Ausrüstung gehörigen Gegenständen, 
wie Waffen, Munition etc., mit allen personenfahrenden 
Zügen zu jeder Zeit oder zu den speciell zwischen den 
Eisenbahngesellschaften und dem Staatssekretäre verein- 
barten Zeiten befördert werden: 
. Die Personenwagen sind mit denjenigen Wagenklassen und 
in derartiger Anzahl beizustellen, wie diese in der „Anwei- 
sung“ angegeben sind, alle Wagen müssen zum Schutze 
gegen die Witterungseinflüsse entsprechend eingerichtet 
sein. 
Die Fahrpreise müssen im folgenden Verhältnisse zu den 
Fahrpreisen der Civilreisenden der gleichen Wagenklasse, 
berechnet für die einfache Fahrt, stehen, und zwar wenn 
die Anzahl der reisenden Militärpersonen geringer als 150 
ist, drei Viertel des Fahrpreises des Civilreisenden, wenn 
die Anzahl der reisenden Militärpersonen 150 oder darüber 
ist, so wird für die ersten 150 Reisenden (4 Officiere und 
146 Soldaten) drei Viertel, und für alle darüber hinaus- 
gehenden Militärpersonen die Hälfte des Civilfahrpreises 
bezahlt. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die 
Frauen, Wittwen und Kinder der dem Militärstande An- 
gehörigen, und zwar dann, wenn die Reisen solcher Per- 
sonen auf Öffentliche Kosten erfolgen; Kinder unter drei 
Jahren sind frei, solche über 3 bis 12 Jahre gegen Be- 
zahlung der Hälfte des für die Militärpersonen zu be- 
zahlenden .Fahrpreises zu befördern. 
An Freigepäck ist für jede Person in der ersten Wagen- 
klasse 100 Pfund, für jede andere Person 50 Pfund zu be- 
willigen; Uebergewicht ist mit zwei Drittel der Civiltaxen 
zu bezahlen. 
. Die früher erwähnten Ausrüstungsgegenstände, wie Vor- 
räthe, Waffen, Munition etc. sind gegen Zahlung von 2 penny 
pro Tonne und Meile, zu befördern. 
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