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IV.
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der Armeeakte 1881 und der zugehörigen Amendements)
— insolange dieselben der Militärgerichtsbarkeit unter-
worfen sind; und
c) jeder Officier oder Mann der Polizeimacht
(jeder der Officiere, Soldaten und Mannschaften ist in
diesem Akte bezeichnet mit „Streitkräften“)
soll auf den Eisenbahnen, bei Vorweisung einer für die
Beförderung von Streitkräften ausgestellten „Anweisung“
nach den folgenden Bestimmungen sammt dem zugehörigen
Gepäck oder den zur Ausrüstung gehörigen Gegenständen,
wie Waffen, Munition etc., mit allen personenfahrenden
Zügen zu jeder Zeit oder zu den speciell zwischen den
Eisenbahngesellschaften und dem Staatssekretäre verein-
barten Zeiten befördert werden:
. Die Personenwagen sind mit denjenigen Wagenklassen und
in derartiger Anzahl beizustellen, wie diese in der „Anwei-
sung“ angegeben sind, alle Wagen müssen zum Schutze
gegen die Witterungseinflüsse entsprechend eingerichtet
sein.
Die Fahrpreise müssen im folgenden Verhältnisse zu den
Fahrpreisen der Civilreisenden der gleichen Wagenklasse,
berechnet für die einfache Fahrt, stehen, und zwar wenn
die Anzahl der reisenden Militärpersonen geringer als 150
ist, drei Viertel des Fahrpreises des Civilreisenden, wenn
die Anzahl der reisenden Militärpersonen 150 oder darüber
ist, so wird für die ersten 150 Reisenden (4 Officiere und
146 Soldaten) drei Viertel, und für alle darüber hinaus-
gehenden Militärpersonen die Hälfte des Civilfahrpreises
bezahlt.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die
Frauen, Wittwen und Kinder der dem Militärstande An-
gehörigen, und zwar dann, wenn die Reisen solcher Per-
sonen auf Öffentliche Kosten erfolgen; Kinder unter drei
Jahren sind frei, solche über 3 bis 12 Jahre gegen Be-
zahlung der Hälfte des für die Militärpersonen zu be-
zahlenden .Fahrpreises zu befördern.
An Freigepäck ist für jede Person in der ersten Wagen-
klasse 100 Pfund, für jede andere Person 50 Pfund zu be-
willigen; Uebergewicht ist mit zwei Drittel der Civiltaxen
zu bezahlen.
. Die früher erwähnten Ausrüstungsgegenstände, wie Vor-
räthe, Waffen, Munition etc. sind gegen Zahlung von 2 penny
pro Tonne und Meile, zu befördern.
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