Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

BB — 
„Eisenbahngesellschaft“ bedeutet den Eigenthümer, Pächter 
oder Angestellten irgend einer auf Grund von Parlamentsakten 
gebauten Eisenbahn. 
„Admiralität“ bedeutet den Lord-Ober-Admiral des ver- 
einigten Königreiches für die Zeit seiner Amtswirksamkeit oder 
die Kommission, die seine Rechte auszuüben eingesetzt wurde. 
Unter „polizeilicher Gewalt“ ist sowohl die Polizei der 
Hauptstädte, wie jene der Grafschaften, Orte und Plätze ver- 
standen, welche einen abgesonderten Polizeidistrikt für sich 
bilden. 
Unter „Polizeileitung“ ist der Staatssekretär oder die Auf- 
sichtscomites, Polizeikommissionen oder jede andere Stelle ge- 
meint, welche im Distrikte die Leitung besitzt. 
Für das Handelsamt muss der Präsident oder Sekretär oder 
einer deren Stellvertreter unterfertigen. 
9. Die Wirksamkeit dieses Aktes beginnt mit dem 1. Oktober 1883. 
10. Die im beifolgenden Verzeichnisse enthaltenen gesetzlichen 
Bestimmungen werden mit dem vorher bezeichneten Tage 
auser Kraft gesetzt. 
11. Dieser Akt ist für Irland nicht giltig. 
Auf Grund dieses Gesetzes wurden alle Fahrpreise, 
welche den Satz von 1 Penny für die englische Meile nicht 
überschreiten, von der Steuer befreit; ferner sollen auch von 
den höheren Fahrsätzen, die im städtischen Lokalverkehre er- 
hoben werden, nach Massgabe der Entscheidung des Handels- 
amtes — es wird der Verkehr einer entsprechenden Anzahl 
von Arbeiterzügen vorausgesetzt — nur 2 Procent zur Einhebung 
gelangen. Im Uebrigen blieb es bei dem alten Satze von 
5 Procent. Hingegen gewähren die Eisenbahngesellschaften 
ihrerseits dem Staate eine Ermässigung der Fahrpreise bei der 
Truppenbeförderung auf °/, der üblichen Sätze und für die 
Zahl, die über 150 Mann hinausgeht, auf die Hälfte der Sätze. 
Die Einnahmen aus der Truppenbeförderung bleiben von jeder 
Steuer frei. 
Die Wirkung des Gesetzes vom Jahre 1883 äussert sich 
darin, dass die Einnahme auf durchschnittlich 320.000 Pf. ge- 
fallen ist, während zu gleicher Zeit die Einnahmen aus der 
III. Klasse immer mehr in den Vordergrund treten. In neuerer 
Zeit sind die Bahnen aus eigenem Antriebe in der Herabsetzung 
Beginn der 
Wirksamkeit, 
Wirkung des 
Gesetzes vom 
Jahre 1883.
	        
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