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„Eisenbahngesellschaft“ bedeutet den Eigenthümer, Pächter
oder Angestellten irgend einer auf Grund von Parlamentsakten
gebauten Eisenbahn.
„Admiralität“ bedeutet den Lord-Ober-Admiral des ver-
einigten Königreiches für die Zeit seiner Amtswirksamkeit oder
die Kommission, die seine Rechte auszuüben eingesetzt wurde.
Unter „polizeilicher Gewalt“ ist sowohl die Polizei der
Hauptstädte, wie jene der Grafschaften, Orte und Plätze ver-
standen, welche einen abgesonderten Polizeidistrikt für sich
bilden.
Unter „Polizeileitung“ ist der Staatssekretär oder die Auf-
sichtscomites, Polizeikommissionen oder jede andere Stelle ge-
meint, welche im Distrikte die Leitung besitzt.
Für das Handelsamt muss der Präsident oder Sekretär oder
einer deren Stellvertreter unterfertigen.
9. Die Wirksamkeit dieses Aktes beginnt mit dem 1. Oktober 1883.
10. Die im beifolgenden Verzeichnisse enthaltenen gesetzlichen
Bestimmungen werden mit dem vorher bezeichneten Tage
auser Kraft gesetzt.
11. Dieser Akt ist für Irland nicht giltig.
Auf Grund dieses Gesetzes wurden alle Fahrpreise,
welche den Satz von 1 Penny für die englische Meile nicht
überschreiten, von der Steuer befreit; ferner sollen auch von
den höheren Fahrsätzen, die im städtischen Lokalverkehre er-
hoben werden, nach Massgabe der Entscheidung des Handels-
amtes — es wird der Verkehr einer entsprechenden Anzahl
von Arbeiterzügen vorausgesetzt — nur 2 Procent zur Einhebung
gelangen. Im Uebrigen blieb es bei dem alten Satze von
5 Procent. Hingegen gewähren die Eisenbahngesellschaften
ihrerseits dem Staate eine Ermässigung der Fahrpreise bei der
Truppenbeförderung auf °/, der üblichen Sätze und für die
Zahl, die über 150 Mann hinausgeht, auf die Hälfte der Sätze.
Die Einnahmen aus der Truppenbeförderung bleiben von jeder
Steuer frei.
Die Wirkung des Gesetzes vom Jahre 1883 äussert sich
darin, dass die Einnahme auf durchschnittlich 320.000 Pf. ge-
fallen ist, während zu gleicher Zeit die Einnahmen aus der
III. Klasse immer mehr in den Vordergrund treten. In neuerer
Zeit sind die Bahnen aus eigenem Antriebe in der Herabsetzung
Beginn der
Wirksamkeit,
Wirkung des
Gesetzes vom
Jahre 1883.