des Königl. Dekretes vom 14. Juli 1866 No. 3122, und des Gesetzes
vom 23. August 1868 No. 4552 in Geltung.
Artikel IV. Wenn der Staat durch Ausgabe eines Freibillets
oder ermässigten Billets, welche nicht durch wirkliche eisenbahn-
dienstliche Rücksichten, durch die Bestimmungen des Gesetzes über
die öffentlichen Arbeiten, oder durch die Koncessionsakte gerecht-
fertigt ist, oder aber durch besondere Uebereinkünfte, welche im
Widerspruche mit dem Artikel 274 des Gesetzes über die öffent-
lichen Arbeiten, Ermässigungen bei Bahntransporten gewähren,
Schaden erleidet durch Verlust oder Verkürzung der Taxe, von
welcher im vorliegenden Gesetze die Rede ist, so ist die Gesell-
schaft oder der Koncessionär der Eisenbahnlinie, welche das Billet
ausgegeben oder diese Uebereinkunft abgeschlossen haben, zum Er-
satz der nicht eingehobenen Taxe und überdies zu einer 50 bis
1000 Lire betragenden Geldstrafe verhalten. Es bleibt der Regie-
rung das Recht vorbehalten, den Ersatz bei Liquidation etwa zu
leistender Garantie oder Subventionen in Rechnung zu stellen.
ArtikelV. Alle Billets bei Gratisfahrten oder zu ermässigten
Preisen müssen von einem Juxtenbuch abgetrennt sein und müssen
die Concessionäre stets auf Verlangen dieses Buch dem staatlichen
Kontrolbeamten zur Einsichtnahme vorzeigen. Die Concessionäre
müssen sich überdies allen andern Massregeln und Verordnungen
unterwerfen, welche die Regierung zum Zwecke der Vorbeugung
oder der Aufdeckung widerrechtlicher Ausgabe von Begünstigungs-
billets verfügen wird. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Artikels werden mit 50 bis 1000 Lire bestraft.
Artikel VI. Nach Ablauf der im Artikel 2 des Gesetzes vom
23. August 1868 No. 4552 bestimmten 45 Tage ist zur Eintreibung
der schuldenden Abgabe bei dem Eisenbahnconcessionäre die Be-
stimmung des Artikels 1 des Anhanges B des Gesetzes vom 19. April
1872, No. 479 (8. II), anwendbar und der Staatsschatz gebraucht
den Vorgang, der im Gesetze vom 26. August 1868 No. 4548, vorge-
sehen ist.
Artikel VIl. Das vorliegende Gesetz tritt zwei Monate nach
Publikation in Kraft.
Reglement, betreffend die Einhebung der Staatsgebühren für
Eisenbahn -Transporte.
Artikel I. Die mit Gesetz vom 14. Juni 1874, No. 1945. festge-
setzten Taxen werden von den Bahnverwaltungen als Zuschlag zu
den Preisen, welche für Personen-, Gepäck- und sonstige Transporte
unter.irgend welchem Titel eingehoben werden, eingefordert. Dieser
Durchführungt
Verordnung.