Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

des Königl. Dekretes vom 14. Juli 1866 No. 3122, und des Gesetzes 
vom 23. August 1868 No. 4552 in Geltung. 
Artikel IV. Wenn der Staat durch Ausgabe eines Freibillets 
oder ermässigten Billets, welche nicht durch wirkliche eisenbahn- 
dienstliche Rücksichten, durch die Bestimmungen des Gesetzes über 
die öffentlichen Arbeiten, oder durch die Koncessionsakte gerecht- 
fertigt ist, oder aber durch besondere Uebereinkünfte, welche im 
Widerspruche mit dem Artikel 274 des Gesetzes über die öffent- 
lichen Arbeiten, Ermässigungen bei Bahntransporten gewähren, 
Schaden erleidet durch Verlust oder Verkürzung der Taxe, von 
welcher im vorliegenden Gesetze die Rede ist, so ist die Gesell- 
schaft oder der Koncessionär der Eisenbahnlinie, welche das Billet 
ausgegeben oder diese Uebereinkunft abgeschlossen haben, zum Er- 
satz der nicht eingehobenen Taxe und überdies zu einer 50 bis 
1000 Lire betragenden Geldstrafe verhalten. Es bleibt der Regie- 
rung das Recht vorbehalten, den Ersatz bei Liquidation etwa zu 
leistender Garantie oder Subventionen in Rechnung zu stellen. 
ArtikelV. Alle Billets bei Gratisfahrten oder zu ermässigten 
Preisen müssen von einem Juxtenbuch abgetrennt sein und müssen 
die Concessionäre stets auf Verlangen dieses Buch dem staatlichen 
Kontrolbeamten zur Einsichtnahme vorzeigen. Die Concessionäre 
müssen sich überdies allen andern Massregeln und Verordnungen 
unterwerfen, welche die Regierung zum Zwecke der Vorbeugung 
oder der Aufdeckung widerrechtlicher Ausgabe von Begünstigungs- 
billets verfügen wird. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
dieses Artikels werden mit 50 bis 1000 Lire bestraft. 
Artikel VI. Nach Ablauf der im Artikel 2 des Gesetzes vom 
23. August 1868 No. 4552 bestimmten 45 Tage ist zur Eintreibung 
der schuldenden Abgabe bei dem Eisenbahnconcessionäre die Be- 
stimmung des Artikels 1 des Anhanges B des Gesetzes vom 19. April 
1872, No. 479 (8. II), anwendbar und der Staatsschatz gebraucht 
den Vorgang, der im Gesetze vom 26. August 1868 No. 4548, vorge- 
sehen ist. 
Artikel VIl. Das vorliegende Gesetz tritt zwei Monate nach 
Publikation in Kraft. 
Reglement, betreffend die Einhebung der Staatsgebühren für 
Eisenbahn -Transporte. 
Artikel I. Die mit Gesetz vom 14. Juni 1874, No. 1945. festge- 
setzten Taxen werden von den Bahnverwaltungen als Zuschlag zu 
den Preisen, welche für Personen-, Gepäck- und sonstige Transporte 
unter.irgend welchem Titel eingehoben werden, eingefordert. Dieser 
Durchführungt 
Verordnung.
	        
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