Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Generalabrechnung über ihre Einnahmen separate Abrechnungen 
über die während des vergangenen Jahres eingenommenen und ab- 
geführten Taxen vorzulegen. Diese Rechnungen werden von dem 
Ministerium für Öffentliche Arbeiten geprüft und untersucht. Die 
Bemerkungen und Ausbesserungen des Ministeriums werden gegen 
Bestätigung den Bahnverwaltungen ımitgetheilt, welche während 
eines Monates Zeit haben, ihre Gegenausführungen vorzulegen. 
Die definitive Approbation der Jahresabrechnungen obliegt dem 
Ministerium der Finanzen und für öffentliche Arbeiten. 
Artikel VII. Die Abführung der Taxen hat von der Bahn- 
verwaltung bei derjenigen Provinzialkasse stattzufinden, wo die Ver- 
waltung ihren gesetzlichen Sitz hat. Die Kasse giebt die Empfangs- 
quittung unter Verrechnung auf das entsprechende Kapitel des Ein- 
nahmen-Budgets. Die Finanzintendanz hat die Eintreibung der 
Taxen dem Regierungskommissariate zu notifiziren, von welchem 
sie die Mittheilung über die einzutreibende Summe entgegenge- 
nommen hat. 
Artikel VIII. Das Regierungkommissariat hat dem Ministerium 
für Öffentliche Arbeiten die von der Finanzintendanz empfangenen 
Erklärungen zu übermitteln. 
Artikel IX. Dem Finanzministerium obliegt es, für die An- 
wendung der Bestimmungen des Artikels 6, Gesetz vom 14. Juni 1874, 
gegen jene Bahnverwaltungen, welche nicht innerhalb der festge- 
setzten Termine Zahlung leisten, zu sorgen. 
Artikel X. In den Registern, aus welchen die permanenten 
oder zeitweisen Freibillets oder die Bons für ermässigte Fahrt ent- 
nommen werden sollen, haben die Seiten nummerirt und vom Ver- 
waltungsvorstande parafirt zu sein und haben verschiedene Register 
für die verschiedenen Arten von Billets oder Bons gehalten zu werden. 
Diese Register können auf jedesmaliges Verlangen von dem Regie- 
rungskommissar oder einem Delegirten des Finanzministeriums 
geprüft werden. Die oben erwähnten Billets oder Bons können nur 
in dem Jahre Giltigkeit haben in dem sie ausgegeben wurden. 
Artikel XI. Die Taxe auf Billets, welche zu permanenter oder 
zeitweiser freier Fahrt auf dem ganzen Bahnnetze oder auf be- 
stimmten Linien berechtigen und in Fällen zur Ausgabe gelangen, 
welche im Artikel 4, Gesetz vom 14. Juni 1874, nicht vorgesehen sind 
wird berechnet unter Zugrundelegung der Bahntarife für Abonne- 
mentskarten. Wenn in den Tarifen die Verwaltung, welche solche Billets 
ausgegeben hat, Abonnementspreise nicht bestehen, so wird die Taxe 
nach den höchsten Abonnementspreisen berechnet, welche beiirgend 
einer der koncessionirten Eisenbahngesellschaften bestehen. 
Artikel XII. Die Taxen auf specielle Abmachungen, welche
	        
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