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Generalabrechnung über ihre Einnahmen separate Abrechnungen
über die während des vergangenen Jahres eingenommenen und ab-
geführten Taxen vorzulegen. Diese Rechnungen werden von dem
Ministerium für Öffentliche Arbeiten geprüft und untersucht. Die
Bemerkungen und Ausbesserungen des Ministeriums werden gegen
Bestätigung den Bahnverwaltungen ımitgetheilt, welche während
eines Monates Zeit haben, ihre Gegenausführungen vorzulegen.
Die definitive Approbation der Jahresabrechnungen obliegt dem
Ministerium der Finanzen und für öffentliche Arbeiten.
Artikel VII. Die Abführung der Taxen hat von der Bahn-
verwaltung bei derjenigen Provinzialkasse stattzufinden, wo die Ver-
waltung ihren gesetzlichen Sitz hat. Die Kasse giebt die Empfangs-
quittung unter Verrechnung auf das entsprechende Kapitel des Ein-
nahmen-Budgets. Die Finanzintendanz hat die Eintreibung der
Taxen dem Regierungskommissariate zu notifiziren, von welchem
sie die Mittheilung über die einzutreibende Summe entgegenge-
nommen hat.
Artikel VIII. Das Regierungkommissariat hat dem Ministerium
für Öffentliche Arbeiten die von der Finanzintendanz empfangenen
Erklärungen zu übermitteln.
Artikel IX. Dem Finanzministerium obliegt es, für die An-
wendung der Bestimmungen des Artikels 6, Gesetz vom 14. Juni 1874,
gegen jene Bahnverwaltungen, welche nicht innerhalb der festge-
setzten Termine Zahlung leisten, zu sorgen.
Artikel X. In den Registern, aus welchen die permanenten
oder zeitweisen Freibillets oder die Bons für ermässigte Fahrt ent-
nommen werden sollen, haben die Seiten nummerirt und vom Ver-
waltungsvorstande parafirt zu sein und haben verschiedene Register
für die verschiedenen Arten von Billets oder Bons gehalten zu werden.
Diese Register können auf jedesmaliges Verlangen von dem Regie-
rungskommissar oder einem Delegirten des Finanzministeriums
geprüft werden. Die oben erwähnten Billets oder Bons können nur
in dem Jahre Giltigkeit haben in dem sie ausgegeben wurden.
Artikel XI. Die Taxe auf Billets, welche zu permanenter oder
zeitweiser freier Fahrt auf dem ganzen Bahnnetze oder auf be-
stimmten Linien berechtigen und in Fällen zur Ausgabe gelangen,
welche im Artikel 4, Gesetz vom 14. Juni 1874, nicht vorgesehen sind
wird berechnet unter Zugrundelegung der Bahntarife für Abonne-
mentskarten. Wenn in den Tarifen die Verwaltung, welche solche Billets
ausgegeben hat, Abonnementspreise nicht bestehen, so wird die Taxe
nach den höchsten Abonnementspreisen berechnet, welche beiirgend
einer der koncessionirten Eisenbahngesellschaften bestehen.
Artikel XII. Die Taxen auf specielle Abmachungen, welche