Ukas des Senates vom 30. Dezember 1878 bezüglich der Einführung
einer besonderen Gebühr auf Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsfahrkarten,
sowie auf Eilgut, zu Gunsten des Aerars.
Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers! Dem Senate wurde
vom Finanzminister eine allerhöchst sanktionirte Beschlussfassung
des Staatsrathes folgenden Inhaltes zugestellt: Der Staatsrath ge-
meinsam mit dem Departement der Staatsökonomie und der Gesetze
verhandelte in öffentlicher Sitzung über eine Vorlage des Finanz-
ministers, betreffend die Einführung einer besonderen Gebühr auf
Eisenbahn- und Dampfschifffahrtskarten, sowie auf Eilgut zu Gunsten
des Staatsschatzes, und hat beschlossen: Es ist vom 1. Februar 1879
eine besondere Gebühr von Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsfahr-
karten, sowie vom Gepäck und von Eilgütern zu Gunsten des Aerars
auf Grund folgender Normen einzuheben:
A. Eisenbahnen. Artikell. Von den Eisenbahnfahrkarten wird
zu Gunsten des Aerars ein Zuschlag in der Höhe von 25 Procent
des Fahrpreises für die I. und II. Klasse und in der Höhe von 15 Pro-
cent des Fahrpreises für die Ill. Klasse eingehoben.
1. Anmerkung. Der Verkehr auf den Pferdebahnen unterliegt
dem durch Artikel I eingeführten Zuschlage nicht.
2. Anmerkung. Sollte irgend eine Eisenbahn Wagen IV. Klasse
einführen, so ist der eingeführte Zuschlag nur dann nicht einzu-
heben, wenn der Fahrpreis dieser Klasse ®/, Kopeke nicht über-
steigt; im Falle jedoch der Fahrpreis ?/, Kopeke übersteigt, wird
auch hier der für die III. Klasse festgesetzte Zuschlag eingehoben.
Artikelll. Der Verkehr mit Sonderzügen unterliegt einer Ge-
bühr von 25 Procent des Fahrpreises, der den Eisenbahnen für solche
Züge entrichtet wird.
ArtikelIIl. Frachten, die als Eilgut befördert werden, sowie
das Gepäck der Reisenden unterliegen einem Zuschlage von 25 Pro-
cent der Transportkosten.
ArtikelIV. Von der in den vorhergehenden Artikeln festge-
setzten Gebühr werden befreit: Angehörige der Armee und Flotte,
Arrestanten, Korrespondenzen, Armeefrachten und überhaupt alle
die Personen und Güter, für welche den Eisenbahnverwaltungen
der Fahrpreis von der Staatskasse vergütet wird.
Artikel V. Der eingeführte Eisenbahnzuschlag wird von den
Agenten der Eisenbahnen gleichzeitig und zusammen mit dem der
Gesellschaft gebührenden Fahrpreise eingehoben, wobei alle anderen
von. der Eisenbahn ausser dem Fahrpreise eingehobenen Gebühren
nicht in Anbetracht gezogen werden. Die Summe des Zuschlages
zu Gunsten des Aerars vom Eisenbahnverkehre muss auf den Fahr-
Sonnenschein, Eisenbahn -Transportsteuer. 5
Ukas vom
30. Dec. 1878,
betreffend die
Einführung
einer Gebühr
für Eisenbahn-
fahrkarten
und Eilgut.