Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Gesetz vom 
19./31. Mai 1894, 
betreffend die 
Ermässigung der 
Transportsteuer. 
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karten der Reisenden bezeichnet sein, während die Summe des Zu- 
schlages für Güter in den Frachtbriefen bezeichnet werden muss. 
Bei Berechnung des eingeführten Zuschlages zu Gunsten des Aerars 
vom Personen- und Frachtenverkehre fallen Brüche unter einer halben 
Kopeke weg, während dieselben in der Höhe einer halben Kopeke 
und darüber als ganze Kopeken gerechnet werden. 
Artikel VI. Es wird dem Finanzminister anheimgestellt, im 
Einverständnisse mit dem Kommunikationsminister und dem Staats- 
kontrolor ein aüsführliches Reglement über die Rechenschaftsbericht- 
ordnung der Eisenbahnen, betreffend die Einhebung des Zuschlages 
und Kontrolirung desselben seitens der Staatsbeamten, auszuarbeiten, 
sowie den Termin festzustellen, in welchem jede Eisenbahn den Zoll- 
zuschlag einzuliefern verpflichtei ist. 
B. Wasserstrassen. Artikel VI. Dem Zuschlage vom Fahr- 
preise in der im Artikel VIII. festgesetzten Höhe unterliegen: Die 
Reisenden der Dampfschiffe, welche eine regelmässige Personenver- 
bindung unterhalten, sei es in inneren Fahrstrassen oder zwischen 
den russischen Meerhäfen. 
Anmerkung. Die Bestimmung dieses Artikels bezieht sich auf 
die Reisenden der kleinen Dampfer (nicht höher als 15 Pferdekraft), 
welche einen Lokalverkehr unterhalten, nicht. 
Artikel VIII. Die Höhe des Zuschlages ist für die Reisenden 
I. und II. Klasse mit 25 Procent und für die der III. Klasse mit 
15 Procent des Fahrpreises zu bemessen. Auf den Dampfern, auf 
welchen sich nur I. und II. Klasse befinden, haben die Reisenden 
I. Klasse 20 Procent und die der II. Klasse 15 Procent des Fahrpreises 
zu entrichten; auf den Dampfern jedoch, wo die Fahrplätze keinen 
Preisunterschied aufzuweisen haben, zahlen die Reisenden bloss 15 Pro- 
cent des Fahrpreises. 
Artikel IX. Der Fahrpreis, welchen der Staat selbst einigen 
Dampfschifffahrts-Gesellschaften für Beförderung von Militär, Ar- 
restanten und Staatsbeamten entrichtet, unterliegt dem festgesetzten 
Zuschlage nicht. 
In Abänderung dieses Gesetzes wurden durch das Gesetz 
vom 19./31. Mai 1894 (Allg. G.-S. 30. Mai/11. Juni 1894) nach- 
stehende Bestimmungen getroffen: 
1. Für die Personenbeförderung auf den Eisenbahnen wird 
eine Steuer zu Gunsten der Staatskasse eingehoben, 
welche die Bahnen mit 15 Procent zu berechnen haben. 
Anmerk. 1. Für die Beförderung auf Pferdebahnen wird 
eine Steuer nicht erhoben.
	        
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