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Anmerk. 2. Ebenso sind Wagen IV. Klasse, wenn der
Fahrpreis 3/, Kopeke nicht übersteigt, frei.
2. Für Separatzüge beträgt die Steuer 15 Procent der
eingehobenen Gebühr.
3. Güter, welche mit Personen- oder gemischten Zügen be-
fördert werden, unterliegen einer Steuer von 15 Procent.
4. Die Staatssteuer wird gleichzeitig mit dem Fahrpreise
bezw. mit der Fracht eingehoben, wobei die Neben-
gebühren nicht berücksichtigt werden.
Die Staatssteuer ist in den Einheitssätzen des allgemeinen
Personentarifs, welcher mit 1./13. Dezember 1894 in Kraft ge-
treten ist, bereits eingerechnet.
Für Frachtbriefe wird eine Stempelgebühr von 10 Kop. ein-
gehoben.
Ungarn.
Angeregt durch den finanziellen Erfolg der Eisenbahn-
transportsteuer in Frankreich, insbesondere aber in Folge der
im Jahre 1874 daselbst eingeführten Transportsteuer für Fracht-
güter ist in Ungarn durch den Gesetzesartikel XX, vom 6. Mai
1875 eine Eisenbahntransportsteuer sowohl für Personen als für
Waaren zur Einführung gelangt. Der diesbezügliche Gesetzes-
entwurf, dessen finanzieller Erfolg mit 2,3 Millionen Gulden be-
rechnet worden war, ist in der Sitzung des ungarischen Ab-
geordnetenhauses vom ?. April 1875 zur Berathung gelangt.
Als Referent fungirte der gegenwärtige Handelsminister Ernst
Daniel, während die Vertretung der Regierung durch den
Finanzminister Koloman Szell erfolgte. „Meiner Ansicht nach,“
sagte Szell, „entspricht dieser Gesetzesentwurf jenen Momenten,
welche man von jedem Steuergesetzentwurf verlangt, nämlich
erstens, dass die Steuer leicht zu handhaben und mit geringen
Auslagen einzutreiben sei, und zweitens ist die Steuer gleich-
mässig und gerecht zu vertheilen, denn nur derjenige zahlt
die Steuer, der diese Art von Transportmittel benützt und
jedermann zahlt sie gleichmässig und in gleichen Procenten.
Durch die 2procentige Erhöhung der Frachtentransporte werden
die Produkte durchaus nicht in ihrer Konkurrenzfähigkeit leiden.
5*
Stempelgebühr.