Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

_ 3 — 
$4. Bei Berechnung des im Grunde dieses Gesetzes zu ent- 
richtenden Steuerbetrages sind Kreuzer-Bruchtheile, wenn dieselben 
bei Fahrgebühren einen halben Kreuzer, bei Transportgebühren da- 
gegen '/,Zehntel eines Kreuzers nicht übersteigen, unberücksichtigt 
zu lassen, wenn sie jedoch diese Beträge übersteigen, auf einen 
ganzen Kreuzer, beziehungsweise ein Zehntel eines Kreuzers zu er- 
gänzen. 
$5. Diejenigen, welche eine Tarifbegünstigung geniessen, 
haben nur den nach dem begünstigten Tarifsatze, der Manipula- 
tions-Gebühr und dem Agiozuschlage entfallenden Steuerbetrag zu 
entrichten. 
86. Die in diesem Gesetze bestimmte Steuer haben nicht zu 
entrichten: 
a) der königl. Hofstaat; 
b) die auf Grund der üblichen Militärtransportscheine stattfin- 
denden Personen- und Frachttransporte der gemeinsamen Armee 
und der Landwehr; 
c) die Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen in Betreff 
jener Frachtgüter, welche ausschliesslich für die eigenen Baulich- 
keiten, zum Ausbaue, oder zur Erhaltung solcher Gegenstände, welche 
der Unternehmung gehören, oder endlich für den Betrieb derselben 
bestimmt sind, und von einer ihrer Eisenbahn- oder Dampfschiff- 
stationen zur anderen befördert werden; 
d) die Strassenbahnen; 
e) die den Personenverkehr zwischen der Hauptstadt und 
einzelnen Theilen derselben vermittelnden Dampfschiffe und 
Eisenbahnen. 
$7. Die für den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen 
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften gemäss zu entrichtenden 
Stempelgebühren werden auch fernerhin unverändertaufrechterhalten. 
$8. Die Dampfschifffahrts- und Eisenbahnunternehmungen sind 
verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats und 
unter Vorbehalt der nachträglichen Ausgleichung vorläufig den dem 
Personen-, beziehungsweise Gepäck-, Eilgut- und Frachtentransport- 
verkehre im gleichen Monate des Vorjahres entsprechenden Steuer- 
betrag an die Staatskassa zu entrichten, die tabellarischen Verkehrs- 
ausweise für den betreffenden Monat dagegen, in welchen die steuer- 
pflichtigen Transporte, die Einnahmen für dieselben und die hiernach 
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eingehobene Steuer nach ab- 
gesonderten Rubriken für den Personen-, Reisegepäck-, Eilgut- und 
Frachtentransport summarisch ersichtlich zu machen sind — längstens 
binnen drei Monaten an die durch den Finanzminister zu bezeich- 
nende Finanzdirektion einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.