— A —
Unternehmungen deren Betrieb sich auf Österreichi-
sches Staatsgebiet oder das Ausland erstreckt, sind gehalten, in
diesen Ausweisen unter Ansetzung der bezüglichen Steuersumme
jene Beträge ersichtlich zu machen, welche in den fraglichen Staats-
gebieten für die Benutzung des innerhalb der Grenzen der Länder
der ungarischen Krone stattgefundenen Eisenbahn- oder Dampfschiff-
transportes gezahlt worden sind.
Der diesem Ausweise zufolge allenfalls mehr eingezahlte Be-
trag ist der betreffenden Unternehmung sogleich zurückzuerstatten,
der sich ergebende Abgang jedoch durch dieselbe gleichzeitig zu
ergänzen.
Der tabellarische Ausweis muss mit den Originalaufschreibun-
gen und Büchern der Unternehmung übereinstimmen. Für die
Richtigkeit desselben haften sowohl die Unternehmungen, als auch
die Geschäftsleiter der Gesellschaft, und die Finanzdirektion ist be-
rechtigt, die Ausweise durch ein hiermit betrautes Organ mit den
Büchern oder Aufschreibungen der Unternehmung vergleichen zu
lassen.
89. Steuerbeträge, welche durch die betreffende Unterneh-
mung binnen der im $ 8 festgesetzten Frist nicht eingezahlt wer-
den, sind sammt den 8 Procent Verzugszinsen für die Zeit der Ver-
säumniss auf gleiche Weise wie die direkten Steuern einzutreiben.
$10. In dem Eisenbahn- und Dampfschiffverkehre, welcher
zwischen den Stationen innerhalb der Länder der ungarischen Krone,
und zwar ohne Berührung des ausserhalb der Landesgrenzen liegen-
gen Gebietes stattfindet, tritt gegenwärtiges Gesetz am ersten Tage
desjenigen Monates, welcher nach Ablauf des auf die Sanktionirung
folgenden Monates folgt — bezüglich der gesammten Bestimmungen
dagegen am ersten Tage desjenigen Monates in Wirksamkeit, wel-
cher nach Ablauf von drei Monaten nach der Sanktionirung folgt.
$11. Bis zum Eintritte der Wirksamkeit aller Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes wird der Finanzminister sowohl bezüg-
lich der an die Staatskassa erfolgenden Einzahlungen jenes Steuer-
betrages, welcher ausschliesslich den Verkehr innerhalb der Lan-
desgrenzen betrifft, als auch bezüglich der diesfälligen Abrechnung
den Zeitpunkt und die Modalitäten im Verordnungswege bestimmen.
$12. Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes wird der
Finanzminister, sowie der Minister für öffentliche Arbeiten und Kom-
munikationen beauftragt.
Dieses Gesetz hat eine Abänderung erfahren durch den
Gesetzartikel 61 vom Jahre 1880 sowie durch den nach-
folgenden