Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Unternehmungen deren Betrieb sich auf Österreichi- 
sches Staatsgebiet oder das Ausland erstreckt, sind gehalten, in 
diesen Ausweisen unter Ansetzung der bezüglichen Steuersumme 
jene Beträge ersichtlich zu machen, welche in den fraglichen Staats- 
gebieten für die Benutzung des innerhalb der Grenzen der Länder 
der ungarischen Krone stattgefundenen Eisenbahn- oder Dampfschiff- 
transportes gezahlt worden sind. 
Der diesem Ausweise zufolge allenfalls mehr eingezahlte Be- 
trag ist der betreffenden Unternehmung sogleich zurückzuerstatten, 
der sich ergebende Abgang jedoch durch dieselbe gleichzeitig zu 
ergänzen. 
Der tabellarische Ausweis muss mit den Originalaufschreibun- 
gen und Büchern der Unternehmung übereinstimmen. Für die 
Richtigkeit desselben haften sowohl die Unternehmungen, als auch 
die Geschäftsleiter der Gesellschaft, und die Finanzdirektion ist be- 
rechtigt, die Ausweise durch ein hiermit betrautes Organ mit den 
Büchern oder Aufschreibungen der Unternehmung vergleichen zu 
lassen. 
89. Steuerbeträge, welche durch die betreffende Unterneh- 
mung binnen der im $ 8 festgesetzten Frist nicht eingezahlt wer- 
den, sind sammt den 8 Procent Verzugszinsen für die Zeit der Ver- 
säumniss auf gleiche Weise wie die direkten Steuern einzutreiben. 
$10. In dem Eisenbahn- und Dampfschiffverkehre, welcher 
zwischen den Stationen innerhalb der Länder der ungarischen Krone, 
und zwar ohne Berührung des ausserhalb der Landesgrenzen liegen- 
gen Gebietes stattfindet, tritt gegenwärtiges Gesetz am ersten Tage 
desjenigen Monates, welcher nach Ablauf des auf die Sanktionirung 
folgenden Monates folgt — bezüglich der gesammten Bestimmungen 
dagegen am ersten Tage desjenigen Monates in Wirksamkeit, wel- 
cher nach Ablauf von drei Monaten nach der Sanktionirung folgt. 
$11. Bis zum Eintritte der Wirksamkeit aller Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes wird der Finanzminister sowohl bezüg- 
lich der an die Staatskassa erfolgenden Einzahlungen jenes Steuer- 
betrages, welcher ausschliesslich den Verkehr innerhalb der Lan- 
desgrenzen betrifft, als auch bezüglich der diesfälligen Abrechnung 
den Zeitpunkt und die Modalitäten im Verordnungswege bestimmen. 
$12. Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes wird der 
Finanzminister, sowie der Minister für öffentliche Arbeiten und Kom- 
munikationen beauftragt. 
Dieses Gesetz hat eine Abänderung erfahren durch den 
Gesetzartikel 61 vom Jahre 1880 sowie durch den nach- 
folgenden
	        
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