Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Gesetzartikel I4 vom Jahre 1887, betreffend die Besteuerung der 
Benutzung des Eisenbahn- und Dampfschifffahrttransportes. 
(Sanktionirt am 2. April 1887. — Kundgemacht in der Landesgesetz- 
sammlung am 9. April 1887.) 
$1. Der Gesetzartikel 61: 1880 wird ausser Kraft gesetzt. 
82. Der Anfang des Gesetzartikels 20 :1875, sowie des $1 wird 
folgendermassen abgeändert: 
Für die Benutzung des Transportes innerhalb des Gebietes der 
Länder der ungarischen Krone, auf Eisenbahnen und Dampfschiffen, 
ferner auf mit solchen Schiffspatenten zu versehenden sonstigen 
Wasserfahrzeugen, auf welchen fremde Personen und Waaren gegen 
Einhebung einer Gebühr und mittels Dampfzugkraft befördert wer- 
den, haben die Reisenden und Spediteure, beziehungsweise die Ueber- 
nehmer, eventuell Aufgeber der Speditionen folgende Steuersätze zu 
entrichten: 
a) Für die Personenbeförderung 18 Procent der Fracht- 
gebühr; 
b) für die Beförderung des Reisegepäckes 18 Procent der 
nach dem den portofreien Theil des Reisegepäckes übersteigenden 
Mehrgewichte berechneten Gebühr; 
c) für Personenseparatzüge und Separatdampfschiffe 18 Procent 
der gesammten Transportgebühr; 
d) für Eilgüter 7 Procent der Transportgebühr, für Fracht- 
güter 5 Procent der Gebühr; 
e) auf Dampfschiffen für die Miethe der Kabinen, auf Eisen- 
bahnen für die Miethe des als Schlafstelle dienenden Coupe&s 18 Pro- 
cent der Miethgebühr. 
Bei der Berechnung dieser Steuersätze sind zu den in den 
obigen Punkten aufgezählten Gebühren und Miethbeträgen auch die 
Manipulationsgebühr und der jeweilige Agiozuschlag hinzuzurechnen. 
Inwieferne solche Zuschläge von einigen Unternehmungen oder 
nach gewissen Transportgattungen nicht eingehoben werden, ist die 
Steuer bloss nach den durch die Unternehmung thatsächlich einge- 
hobenen oberwähnten Gebühren, Miethbeträgen und Manipulations- 
gebühren zu bemessen. 
$3. Der $6 des Gesetzartikels 20: 1875 wird folgendermassen 
modifieirt: 
Mit der durch dieses Gesetz festgesetzten Steuer werden nicht 
belegt: 
a) der königliche Hof; 
b) die Personen-, Eilgüter und sonstigen Frachtentransporte 
der gemeinsamen Armee (der Marine) und der Honvedschaft, inso- 
Gesetz vom 
2, April 1887, 
betreffend die 
Erhöhung der 
Transportsteue
	        
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