Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Verstaatlichung auf Schwierigkeiten stossen könnte, wenn durch 
eine einseitige Erhöhung der Tarife die Erwartungen des Publi- 
kums enttäuscht würden, abgesehen davon dass die in den letzten 
Jahren ohnehin gestärkte Position der Privatbahnen eine weitere 
Kräftigung erfahren würde. Unter diesen Umständen scheint es 
zweifellos, dass der Gedanke einer Transportsteuer in Oester- 
reich früher oder später wieder aufleben wird. 
Eine Besteuerung des Verkehres besteht indess schon 
gegenwärtig, wenn dieselbe auch äusserlich einen gebühren- 
artigen Charakter trägt. 
Durch das Gesetz vom 13. Dec. 1862, welches die Gebühren- 
gesetzgebung regelt, wurde eine fixe Gebühr für Personen- 
fahrkarten und Frachtbriefe der Eisenbahnen eingeführt. Ueber 
die Entstehung dieser Bestimmung, welche an den Beginn der 
parlamentarischen Aera in Oesterreich anknüpft, sagt Beer!), 
dass diese Besteuerung bei ihrer Einführung als einseitig und 
unbillig, ja als ungerecht bekämpft wurde. „Sie erinnere an 
die alte österreichische Kopfsteuer, welche den Kopf des 
blödesten Tropfs, wenn er nur das 24. Lebensjahr erreicht 
habe mit dem Kopfe des geist- und geldreichsten gleichstellte.“ 
Andere bemängelten, dass man den Verkehr treffen wolle, 
während es wohl angezeigt wäre den Luxus, das Vergnügen 
durch Besteuerung von Theaterbillets, Balleintrittskarten zu be- 
legen. Ganz richtig wurde bemerkt, dass die Eisenbahnen 
diese Abgabe nicht selbst tragen, sondern auf die Reisenden 
überwälzen werden. In dem erwähnten Gesetze?) wurde be- 
stimmt, dass für jede Personenkarte eine Gebühr von 1 Kreuzer 
für je 50 Kreuzer eingehoben werde, wobei als Minimalgebühr 
1 Kreuzer und als Maximalgebühr 15 Kreuzer festgesetzt wurde. 
Die letztere Gebühr wurde durch das Gesetz vom 11. Mai 1871 
auf 25 Kreuzer erhöht. 
!) Staatshaushalt, Prag 1884. 
?) Die Vorschriften betreffend die Gebührenstempel für Fahr- 
karten von Dr. Max Frh. v. Buschman im C.-Bl. f. E. 1885, ferner 
die Vorschriften betreffend den Gebührenstempel der Eisenbahn- 
frachtbriefe von demselben Verfasser in der Zeitschr. f. E.B. 1895. 
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