Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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mit den Originaljournalen und Rechnungen der Betheiligten von 
ihren Abgeordneten prüfen zu lassen; b) wofern die zur Beurthei- 
lung des Geschäftsumfanges erforderlichen Umstände erhoben wer- 
den können, mit den erwähnten Gesellschaften, Anstalten und Per- 
sonen über eine an die Stelle der Gebühr tretende Abfindungssumme 
das Uebereinkommen zu treffen. 
Die erwähnten Gesellschaften, Anstalten und Personen haften 
mit den ihre Geschäfte besorgenden Personen, welchen die Erfül- 
Jung der Gebührpflicht in dieser Geschäftsführung obliegt, zur un- 
getheilten Hand für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aus- 
weisung für den Betrag der dem Staatsschatze zustehenden Gebühren 
und für die durch die Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 
verhängten nachtheiligen Folgen und Strafen jener Uebertretungen, 
die von den erwähnten Personen in Gesellschaftsangelegenheiten be- 
gangen werden. 
Gesetz vom I3. December 1862, R.G. Bi. No. 89, Tarifpost 47. 
Anmerkung zu d und e: Die Eisenbahn- und Dampfschifffahrts- 
unternehmungen haben die in dieser Tarifpost festgesetzten Gebühren 
mit den Fahrpreisen einzuheben und monatlich nachhinein un- 
mittelbar zu entrichten. 
Gesetz vom Il. Mai 1871, R. G. Bl. No.39. Mit Zustimmung beider 
Häuser des Reichsrathes finde Ich in Abänderung der Tarifpost 47, 
lit. e, des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. No. 89, anzu- 
ordnen, wie folgt: $1. Personenfahrkarten von Unternehmungen, 
welche blossden Lokalverkehr vermitteln, d.i. solchen, welche 
ihren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet einer Gemeinde und den Um- 
kreis einer Meile von der Grenze dieses Gebietes beschränken, sind, 
wenn der höchste für die Beförderung einer Person von der Unter- 
nehmung eingehobene Fahrpreis 20 Neukreuzer nicht übersteigt, be- 
dingt gebührenfrei (Tarifpost 48, lit. b)!). 
Gesetz vom 30. März 1875, R. G. Bl. No. 42. Mit Zustimmung 
beider Häuser des Reichsrathes finde Ich in Abänderung des $ 1 des 
Gesetzes vom 11. Mai 1871, R. G. Bl. No. 39, anzuordnen, wie folgt: 
$ 1. Personenfahrkarten von Tramwayunternehmungen, welche 
bloss den Lokalverkehr vermitteln, d.i. solchen, welche ihren Ge- 
schäftsbetrieb auf das Gebiet einer Gemeinde und den Umkreis 
einer Meile von der Grenze dieses Gebietes beschränken, sind auch 
dann, wenn der höchste für die Beförderung einer Person von der 
Unternehmung eingehobene Fahrpreis 20 Kreuzer übersteigt, bedingt 
ı) In der Koncession der Wiener Tramwaygesellschaft vom 
14. April 1889 ist die Einführung eines Fahrkartenstempels vorge- 
sehen.
	        
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