Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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angeblich  an  Gebrechen  leiden,  deren  Vorhandensein  bei  der  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden
  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  dem  behaupteten  Grade  nachgewiesen  werden
kann  (8  65,  4).

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Aushebung  Militärpflichtiger  sind  im  Abschnitt  IX

enthalten.
Abschnitt  V.
#stenführung.
g  44.

Listenführung  im  Allgemeinen.

Alle  das  Ersatzwesen  betreffenden  Listen  müssen  gewissenhaft  und  sorgfältig  geführt  und

deutlich  geschrieben  werden.
Irrungen  sind  nicht  durch  Radiren,  sondern  mittelst  Durchstreichens  zu  verbessern.
Der  Grund  der  Abänderung  ist  durch  eine  bezügliche  Bemerkung  zu  erläutern.

Die  Listen  bestehen  in  den  Grundlisten  (§  3,  2)  und  den  Vorstellungslisten  (6  50).
Die  Grundlisten  bestehen  in  den  Rekrutirungsstammrollen,  den  alphabetischen  Listen  und

den  Restantenlisten.

Die  Rekrutirungsstammrollen  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen
  derselben  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes.

Die  alphabetischen  Listen  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen
desselben  Aushebungsbezirks.

Die  Restantenlisten  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen  des
Aushebungsbezirks,  über  welche  nach  Ablauf  ihres  dritten  Militärpflichtjahres  noch  nicht
endgültig  entschieden  ist.

Die  Vorstellungslisten  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  der  Militärpflichtigen,  über  welche

eine  endgültige  Entscheidung  herbeigeführt  werden  kann  oder  muß.

Die  Anlage  von  Hülfslisten  zur  Erleichterung  des  Musterungsgeschäfts  ist  gestattet.
Alle  Belege,  auf  Grund  deren  die  Streichung  Militärpflichtiger  aus  den  Grundlisten

stattfindet,  sind  dem  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  auszuhändigen  und  von  diesem
in  gesonderten  Heften  den  alphabetischen  oder  Restantenlisten  beizufügen  und  aufzubewahten.