Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  40.  875

die  gemeindebehördlichen  Strafen  nach  den  Gemeindeordnungen  Art.  41  Abs.  IV,  99,  100,
143,  144,  148,  165,  166  Abs.  IV,  167  Abs.  III/32  Abs.  IV,  77,  80,  96
Abs.  II,  97  Abs.  III,  dem  Polizeistrafgesetztuche  vom  26.  Dezember  1871  Art.  21
(Ges  Bl.  S.  9),  dem  Malzaufschlaggesetze  vom  18.  März  1910  Art.  72  (GWl.
S.  113),  dem  Warenhaussteuergesetze  vom  14.  August  1910  Art.  18  Abs.  II  (Gl.
S.  597)  oder  dem  Hundeabgabengesetze  vom  14.  August  1910  Art.  14  Abs.  II(Gl.
S.  604).

120.

!  Die  Anwendung  des  Art.  34  ist  ausgeschlossen,  soweit  besondere  Vorschriften  die  Einhebung
  oder  die  Beitreibung  gemeindlicher  Gefälle  anderweitig  regeln.  In  Betracht  kommen
hier  die  Besitzveränderungsabgabe,  die  gemeindlichen  Zuschläge  zur  Zuwachssteuer  und  der
gemeindliche  Malzaufschlag.

II  Die  Besitzveränderungsabgabe  wird  nach  dem  Besitzveränderungsabgabengesetze  vom
14.  August  1910  Art.  7,  8  Abs.  I  (GVhl.  S.  433)  von  den  Behörden  eingehoben
und  beigetrieben,  welche  die  entsprechende  Staatsgebühr  einzuheben  und  beizutreiben  haben.

II  Über  die  gemeindlichen  Zuschläge  zur  Zuwachssteuer  vgl.  das  Zuwachssteuergesetz  vom
14.  Februar  1911  §  59  (Rol.  S.  33)  und  die  demnächst  erscheinenden  bayerischen
Vollzugsvorschriften  dazu.

IV  Der  gemeindliche  Malzaufschlagt)  wird  nach  dem  Maljzaufschlaggesetze  vom
18.  März  1910  Art.  68  (GVBl.  S.  113)  von  dem  Steueramt  eingehoben,  das  den
staatlichen  Malzaufschlag  erhebt.  Rückstände  werden  jedoch  der  Gemeinde  angezeigt;  die
Beitreibung  bemißt  sich  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  33  Abs.  II—V,  34.

8  121.

I  Nicht  unter  Art.  34  fallen  Leistungen  an  die  Gemeinde,  die  nicht  im  öffentlichen,
sondern  im  bürgerlichen  Rechte  wurzeln,  z.  B.  Holzgelder,  Darlehenszinsen,  Darlehensrückzahlungen,
  Mietzinse,  Jagdpachtschillinge,  Bodenzinse.

Ansprüche  auf  solche  Leistungen  sind,  wenn  nötig,  auf  dem  bürgerlichen  Rechtswege
zu  verfolgen.  ·

§122.

IAnderseitsfmddieBotschriftenüberdieEinhebungundBeitreibungderGemeindes
umlagen  (Art.  33)  durch  andere  Gesetze  ganz  oder  teilweise  auf  eine  Reihe  von  öffentlichrechtlichen
  Gefällen  erstreckt,  die  nicht  den  Gemeinden,  sondern  anderen  Rechtspersonen  zustehen.

Zu  §  120.
1)  Für  die  Einhebung  und  Beitreibung  des  gemeindlichen  Bier  aufschlags  gilt  das  ümiagengsscz  urt.  83,  34.