Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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In  Bezug  auf  Maaß  und  Gewicht  beim  Handverkauf  hat  der  Apotheker  sich
nach  den  allgemeinen  hierüber  bekannt  gemachten  gesetzlichen  Bestimmungen  zu
achten.  Ausdrücklich  wird  hierbei  noch  bemerkt,  daß  auch  die  zum  Handverkauf
bestimmten  Akzneistoffe  jederzeit  von  vorzüglichster  Güte  sein  müssen.

S.  10.

Im  Uebrigen  ist  dem  Apotheker,  bei  Vermeidung  einer  Geldbuße  von  5  bis  3#8  1  i
50  Tblrn.,  alles  eigentliche  Kuriren  gänzlich  verboten.  Er  hat  sich  deßhalb  alles  an  Jutc
BesucheS  der  Kranken,  aller  Ausforschungen  in  Bezug  auf  Krankheitsumstände,  Masferner
  der  Ertheilung  ärztlicher  Rathschläge  oder  der  Verrichtung  wundärztlicher
Hulfleistungen  schlechterdings  zu  enthallen.  Die  Hulfesuchenden  müssen  daher  die
verlangten  Arzneimittel  selbst  bei  ihrem  Namen  (3.  B.  Brustthee,  Rhabarberpulver,
Kindersaft,  Glaubersalz,  oder  nach  ihrer  Wirkung  nennen  (z.  B.  Abführmittel,
köhlende  Mirtur).  E  bleibt  ihm  jedoch  nicht  nur  nachgelassen,  sondern  wird  ihm
auch  sehr  empfohlen,  für  die  Fälle,  wo  ihm  nach  Vorstehendem  der  Handverkauf
frei  steht,  die  Empfänger  über  Gebrauchs=  und  Wirkungsart  zu  belehren.  Wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist,  soweit  nicht  der
Erkolg  zugleich  ein  strafrechtliches  Verfahren  bei  der  Kriminalbehörde  erfordert,  auf
desfallssge  Anzeige  von  Fürstlicher  Regierung  das  Nöthige  im  Disciplinarwege  zu
erörtern  und  zu  verfugen.

20.

In  Betreff  des  Gistverkaufs  hat  sich  der  Apotheker  nach  den  Vorschriften  —
der  deßhalb  zu  erlassenden  Verordnung  zu  richten,  insoweit  er  nicht  durch  förm
liches  ärztliches  Recept  zu  jenem  Verkanfe  in  einzelnen  Fällen  besonders  ntenii
erscheint.  Bei  dem  Gistverkauf  an  Ausländer  hat  er  den  Pollzeivorschriften  der
betreffenden  Nachbarstaaten  (3.  B.  in  Hinsicht  des  Fliegenpapier)  die  nöthige  Aufmerksamkeit
  zu  schenken.

F.  21.

Für  die  nach  Recepten  angefertigten  Arzneien  ist  die  neueste  preußische  Tare  c9.
(Berlin  bei  Rudolph  Gärtner  1859)  mit  allen  etwaigen  Jusähen  und  Abänderungen,
  wie  sie  in  Zwischenräumen  von  einem  halben  bis  zu  einem  Jahre  zu  erscheinen
  pflegen  als  maaßgebend  zu  betrachten;  jedoch  haben  die  Apotheker  von  dem
darnach  berechneten  Pieise  einen  Nachlaß  von  10  Procent  zu  gewähren.  Ferner
sind  sie  gehalten,  bei  Rechnungen  für  Korporattonen,  für  Gemeinden  und  Behörden,
  ferner  bei  Thierarzneien,  einen  Rabatt  von  wenigstens  20  Procert  in  Abzug