Metadata : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

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zu.  Prinzipiell  ernennt  er  die  Beamten ¹)  bezw.  sein  Delegatar.
Nun  unterscheidet  man  zwei  verschiedene  Beamtenkategorieen  in
den  Schutzgebieten:  Beamte,  welche  ihr  Diensteinkommen  aus  dem
Reichsfonds  beziehen,  und  solche,  welche  es  aus  dem  Fonds  des
betreffenden  Schutzgebietes  beziehen.  Letztere  werden  in  einer
VO.  vom  9.  August  1896 ²)  und  in  einer  diese  abändernden  VO.
vom  23.  Maı  1901  „Landesbeamte“  ³)  genannt.  Der  Ausdruck  selbst
will  gar  nichts  sagen  4).  Ebensowenig  wie  die  Bezeichnung  „Landesangehörigkeit“
  für  Elsass-Lothringen  eine  andere  als  eine  aus
praktischen  Gründen  getroffene  ist 5).  Die  erstgenannte  Verordnung
  bestimmte  nun  in  Artikel  I,  dass  das  Gesetz  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873  nebst
dem  dasselbe  abändernden  Gesetze  vom  21.  April  1886  etc.  auf
die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten,  welche  ihr  Diensteinkommen
aus  den  Fonds  eines  Schutzgebietes  beziehen,  entsprechende  Anwendung
  finden  solle.  Die  Verordnung  hat  daher  auch  nur  insofern
  eine  prinzipielle  Bedeutung,  als  eine  Abänderung  des  Reichsbeamtengesetzes
  mit  Rücksicht  auf  die  Schutzgebiete  erfolgte  6).
Dass  die  „Landesbeamten“  der  Schutzgebiete  ihr  Diensteinkommen
aus  dem  Fonds  der  Schutzgebiete  beziehen,  konnte  also  höchstens  7)
insofern  ursprünglich  eine  Verschiedenheit  von  den  Beamten  bedeuten,
  die  aus  der  Reichskasse  bezahlt  werden,  als  auf  sie  das
Reichsbeamtengesetz  keine  Anwendung  fand,  da  in  letzterem  nur
von  Reichsfonds  (z.B.  §  7)  die  Rede  ist.  Allein,  wie  ZORN
I  S.  594  ff.  sehr  richtig  sagt:  „damit  kann  juristisch  lediglich  gesagt
  sein,  dass  das  Reichsbeamtengesetz  für  diese  Beamten  an  sich



1)  GAREIS:  KolR.  S.  41.

2)  Und  schon  vorher  in  den  durch  ebengenannte  aufgehobene  Verordnungen
  für  Kamerun  und  Togo  vom  3.  August  1888  und  Deutsch-Ostafrika
vom  22.  Aprıl  1894.

3)  Zusammenstellung  der  die  Landesbeamten  betreffenden  Bestimmungen
bei  KOLISCH:  S.  81  ff.

4)  B.  v.  KÖNIG:  in  „Beiträge  zur  Kolonialpolitik  etc.“  1900/01  Heft  II
S.  33  sagt:  „sie  sind  Kaiserliche  Landesbeamte  der  Schutzgebiete  und  stehen
im  Reichsdienst,  insofern  der  Kolonialdienst  ein  Zweig  des  letzteren  Ist“.

9)  MEYER-ANSCHÜTZ:  S.  503  a.  4.

6)  HÄNEL:  S.  853  meint,  es  sei  die  oben  erwähnte  VO.  für  Kamerun  und
Togo,  „welche  beabsichtigt,  für  solche  Beamte,  „welche  ihr  Diensteinkommen
aus  den  Fonds  dieser  Schutzgebiete  beziehen“,  das  Reichsbeamtengesetz  besonders
  einzuführen  und  überdies  abzuändern,  null  und  nichtig.“

7)  Ob  nach  §  1  RBG.  nicht  eo  ipso  seine  Geltung  für  die  Landesbeamten
  anzunehmen  war,  bleibe  hier  dahingestellt.

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