Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

Gesetzsammlung
des  Fuͤrstenthums  Reuß  älterer  Linie.

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M.  5.

(Ausgegeben  den  4.  Mai  1860.)

 

15.  Bekanntmachung,

die  Einschärfung  einiger  Bestimmungen  der  mittelst  Patents  vom

18.  März  1858  erlassenen  Impfordnung
betreffend.

Auch  in  diesem  Jahre  wird  das  Publikum  auf  die  herannahende  Impfzeit  aufmerksam
  gemacht;  besonderS  werden  Geistliche,  behrer  und  Orkorichter  hierdurch
noch  besonderö  aufgefordert,  auf  genaue  Einhaltung  der  betreffenden  Verordnung
nach  Kräften  hinzuwirken,  und  wird  hierbei  aucdrücklich  in  Erinnerung  gebracht,
daß  nach  den  Bestimmungen  derselben

1)  jedes  Kind  womäöglich  zwischen  der  zehnten  und  fünf  und  zwanzigsten

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Woche  des  ersten  Lebensjahres  geimpft  werden  soll;

daß  bei  Aufnahmen  zu  Lehrlingen  oder  Gesellen,  bei  dem  Msersprcchen,
bei  dem  Aufgebot  zur  Trauung,  bel  Ausstellung  von  Dienst=  oder
derbüchern,  sowie  bei  der  Konsirmation  der  Impfschein  vorgezeigt  werden
  muß;

daß  Widerspenstige  und  Solche,  welche  Andere  durch  lügenhafte  Vorstellungen
  vom  Impfen  abzuhalten  suchen  oder  ihre  geimpften  Kinder
  20  zur  Abimpfung  bringen,  noch  besondere  Strafen  zu  gewärtigen
habe

4)  daß  zwar  allen  Aerzten  die  Befugniß  zusteht,  Individuen  aus  Bezirken

zu  impfen,  welche  bestimmten  Impfärzten  zugewiesen  sind,  dieß  aber  nur
auf  vorgängige,  von  den  Betheiligten  ausgehende  Aufforderung  geschehen
darfa

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