Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

823.

Wenn  bei  dem  Versicherungsabschluß  von  dem  Versicherungsnehmer  der
Verkaufspreis  wissentlich  höher  angegeben  wird,  als  er  tatsächlich  vereinbart  ist,  so
zieht  dieses  den  Verlust  aller  Ansprüche  aus  dem  betreffenden  Schadensfallc  nach
sich;  bereits  ausgezahlte  Entschädigungen  sind  in  solchem  Fallc  von  dem  Empfänger
an  die  Anstalt  zurückzugewähren.

Schlußbestimmungen.
8  24.
Die  Geineindevorstände,  der  Landestierarzt,  die  Verwalter  etwa  zu  errichtender

  Schlachthöfe,  sowie  die  Fleischbeschauer  haben  der  Versicherungsanstalt  Unterstützung
  zu  gewähren.