188 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. I. 8 368.
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eine zu solchen Versteigerungen befugte Person zum laufenden Preis
bewirken.
1236. Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das
Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort
ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten
anderen Orte zu versteigern. ·
1237. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung
des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigenthümer und
Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen;
die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
1238. Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß
der Käufer den Kaufpreis sofort baar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig
sein soll, wenn dies nicht geschieht.
Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als
von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers
gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung
des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins
von dem Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht
wird.
1239. Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung
mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der
Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht
der Betrag baar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners,
wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
1240. Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold= und Silberwerthe
zugeschlagen werden.
Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch
eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem
den Gold= oder Silberwerth erreichenden Preise erfolgen.
1241. Der Pfandgläubiger hat den Eigenthümer von dem Verkaufe des
Pfandes und dem Ergebniß unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die
Benachrichtigung unthunlich ist.
1242. Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der
Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer
erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag
ertheilt wird.
Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt
waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er
allen Pfandrechten im Range vorgeht.
1243. Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen
die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1225, des
8 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift,
so ist er zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur
Last fällt.