Object: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

212 III Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
” Der am 1.Mai 1888 in Kraft getretene Vertrag ist abgeschlossen 
von Deutschland, Argentinien, Österreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, 
Costarica, Dänemark, St. Domingo, Spanien, den Vereinigten Staaten, 
Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Griechenland, Italien, Türkei, 
den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, 
Schweden-Norwegen, Uruguay. England ist für seine sämtlichen Be- 
sitzungen mit Ausnahme von Kanada, Neufundland, Cap, Natal, Neu- 
südwales, Tasmanien, Westaustralien, Neuseeland beigetreten; auch 
Japan (1888) und Tunis (1889) haben ihren Beitritt erklärt. 
a) Der Vertrag bezieht sich auf alle unterseeischen Telegraphen- 
kabel, die auf den Staatsgebieten, Kolonien oder Besitzungen eines 
oder mehrerer vertragschließender Teile landen. 
b) Er findet nur Anwendung außerhalb der Küstengewässer, und 
er gilt ferner nur in Friedenszeiten, während im Krieg die Freiheit der 
Kriegführenden durch den Vertrag in keiner Weise beeinträchtigt wird 
(Art. 15). 
c) Der Vertrag verbietet jede Störung des Betriebs durch Be- 
schädigung oder Zerreißung der Kabel. Jede vorsätzliche oder fahr- 
lässige Zuwiderhandlung ist strafbar und ersatzpflichtig, soweit nicht 
Notstand des Täters vorliegt. Alle Fahrzeuge haben sich daher von 
den Schiffen, welche mit der Legung oder der Wiederherstellung eines 
Kabels beschäftigt sind, sowie von den zur Kennzeichnung der Kabel 
dienenden Bojen entferntzuhalten. 
d) Zur Feststellung der Zuwiderhandlungen können die Kriegs- 
schiffe oder andere dazu ermächtigte Schiffe eines der Vertragsstaaten 
jedes verdächtige Schiff anhalten, den urkundlichen Nachweis seiner 
Nationalität verlangen und über ihre Amtshandlungen ein Protokoll 
aufnehmen. Die Aburteilung der Schuldigen erfolgt nach den Gesetzen 
und durch die Gerichte des Staates, dem das schuldige Schiff seiner 
Flagge nach angehört. Die Verfolgung ist nicht durch den Verletzten, 
sondern im Namen des Staates oder durch den Staat zu betreiben. 
e) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, diejenigen 
Gesetze und Verordnungen zu erlassen, welche zur Durchführung dieser 
Bestimmungen notwendig sind. Dieser Verpflichtung hat das Deutsche 
Reich Genüge geleistet durch das deutsche Ausführungsgesetz vom 
21.November 1887 (R.G.B1.1888 S.169) und das Gesetz, betreffend 
cäAbles sousmarins et la t#l&graphie sans fils dans les rapports internat. 1906. 
Röper, Die Unterseekabel. 1909. Renault, R. J. XII 251, XV 17, 619. 
Höpfner, Vergl. Darstellung d des deutschen und ausländischen Strafrechte. Bes. 
Teil. [1 485. Ullmann 425.
	        
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