Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

nrlegsamt.

miliche  Mitfellungen  und  Hachrlchten

Nummer  49

—

zwecke  von  größter  Bedeulung.  Die  Felle  müssen  nach  dem
Absiehen  möglichst  sofort  auf  ein  Holzspannbrett  oder
einen  Drahtspanner  aufgezogen  werden.  —  Die  Hinterpfoten
  müssen  abgeschnitten  und  die  anhaftenden  Knochenund
  Fleischteilchen  entfernt  werden.  Sobald  das  Fell  getrocknet
  ist,  wird  es  gewogen  und  abgeliefert.  Je  nach
Gewicht  wird  für  das  richtig  behandelte  Fell  bis  zu
1,60  Mark  gezahlt.  Wer  sich  dieser  leichten  Mühe  nicht
unterziehen  will,  muß  die  Felle  so  frisch  als  möglich  an
einen  Händler  oder  die  Sammelstelle  eines  Zuchtvereins
abliefern.  Bleiben  die  Felle  längere  Zeit  unbehandelt
liegen,  so  verderben  sie  in  Hgar  und  Leder.

Bercchnung  der  Aufschlüge  und  Abzüge  für  Sonderklasse,
Leder  ohne  Kopf  und  2.  und  3.  Sortiment.
Nr.  L.  977/3.  13.  KRH,  vom  4.  4.  lolg.

Die  Gutachterkommission  für  Lederhöchstpreise  wird
demnächst  in  einer  ihrer  Mitteilungen  eine  Anleitung
zur  Berechnung  der  Aufschläge  für  Sonderklasse  und
Leder  ohne  Kopf  sowie  der  Abzüge  für  2.  und  3.  Sortiment
  gemäß  8  8,  Ziffer  1,  3  und  4  der  Bekanntmachung
Nr.  L.  888/7.  17  K  RA.  nebst  Beispielen  veröffentlichen.

Gummi.

Westandserhebung  von  Kautschuk  (Gummi.)  Billardbande.
HMr.  6.  100  .  I8.  H.R.-R.  vom  20.  4.  1913.

Anm  20.  April  1918  ist  eine  neue  Bekanntmachun

Nr.  G.  1300/3.  18.  K.  R.  A.,  betreffend  Bestandserhelung
von  Kautschuk.  (Gummi.)  Billardbande  in  Kraft  getreten.
  Hiernach  ist  alle  gebrauchte  und  ungebrauchte
Kantschuk  (Gummi.)  Billardbanve  in  vulkanisiertem  und
undulkanisiertem  Zustande,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,
  ob  sie  in  Billarden  oder  Teilen  von  Billarden  sich
befindet  oder  nicht,  an  die  Kautschuk-Meldestelle,  Berlin
W.  9,  Potsdamerstr.  10/11,  zu  melden.

Maßgebend  für  die  Meldepfücht  ist  der  Bestand  vom
20.  April  1918.  Die  Meldungen  sind  zu  erstatten  bis
zum  1.  Mai  1918  und  müssen  den  in  der  Bekanntmachung
näher  bezeichneten  Inhalt  haben.

1  Elekfrizität.  #
*  Verhutung  elektrolytischer  Störungen  bei  Einführung  von

Ersatzmetallen.  "5

Es  wird  daran  erinnert,  daß  bei  Einführung  neuer
Teile  aus  Ersatzmetallen  in  Wasserleitungen  u.  dergl.  an
die  Möglichkeit  elektrolytischer  Störungen  gedacht  und  die
Bildung  geschlossener  galvanischer  Elemente  ausgeschlossen
werden  mußG  Z.  B.  dürfen  nicht  Zinkteile  in  Messinggehäusen
  eingebaut  werden,  es  sei  denn,  daß  etwaigen  entslebenden
  Strömen  der  Weg  mit  Sickerheit  verlegt  wird.
Im  Charlottenburger  Leitungswasser  grmessen,  fand  dos
Versuchsfeld  der  Sektion  &  1  die  Potentialdifferenz  Zink-Messing
  zu  nicht  weniger  als  0,888  Volt.

Verschiedenes.
7  Kriegs-Packungen  und  „ichtungen.  —  Sonderdrucke.

Von  dem  unter  obiger  Ueberschrift  in  der  Beilage
zu  Nr.  48  erschtenenem  Aufsatze  sind  Sonderdrucke  hergestellt
  worden.  Einzelne  Abdrucke  sind  —  in  beschränkter

Bahl  —  bei  der  Schriftleitung  erhältlich.  Bestellungen  auf

mehrere  Exemplare  wicden  von  der  Lindendruckerei  und
Verlagsgefellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  NW.  6,  Schiffbauerdamm
  19,  gegen  Kostenberechnung  ausgeführt.

WEisenfreigabe  für  den  Maschinenbau.
(Vergl.  Bb.  100.  II.  17.  V.  vom  lo.  Movember  1917,
Ziffer  II.  veröffentlicht  mm  „Kriegsamt“  HNr.  35.)

Der  Ueauftragte  des  Krlegsminliterlums  bel  der

Metall-Beralungs-  und  Vertellungsltelle  für  den

HMoaichlnenbau.
Nr.  85.  4.  18  vom  10.  4.  1918.

Bei  den  HKriegsamtstellen  werden  in  zahlreichen  Fällen
Bezugscheine  über  kleine  Eisenmengen  unter  1000  Kilogramm
  für  Gegenstände  beantragt,  für  die  ein  Material-Bezugschein
  nicht  vorgeschrieben  ist.  Um  dies  zu  vermerden,
werden  für  die  Beantragung  und  Ausstellung  der  Bezugscheine
  folgende  Richtlinien  gegeben:

1.  Bezugscheine  über  kleine  Mengen  werden  von  den  Kriegsamtstellen
  nur  für  solche  Verwendungszwecke  ausgestellt,
die  auf  Grund  des  §  7  der  Bekanntmachung  E.  50/8.  17.
KNA.  der  Bezugscheinpflicht  unterliegen  (Fabrikationseinrichtungen,
  Betriebsanlagen).

2.  Bezugscheine  über  kleine  Mengen  weorden  nicht  ausgertellt:
a)  für  die  unter  Absatz  2  (erste  Hälfte)  der  Verfligung

150.  1.  18  V.  („Kriegsamtzeitung“  Nr.  41)  als
nicht  bezugscheinpflichtig  aufgeführten  Gegenstände,
insbesondere  nicht  für  landwirtschaftliche  Maschinen
und  Geräte,

b)  für  direkten  Heeresbedarf,  z.  B.  Blech  für  Helmpitzen
und  Koppelschnallen,  Teile  von  Flugzeugmotoren  usw.,

c)  für  Ersatz-  und  Neserveteile,

4)  für  die  unter  Absatz  21  der  angezogenen  Verfügung
aufge  führten  vollständigen  Gebrauchsstücke  (z.  B.  Armaturen,
  Ventile  usw.).

Um  die  Durchführung  prüfen  zu  können,  ist  der  Verwendungszweck

  in  den  Bezugschein  einzutragen.

Dr.--Ing.  Koenemann.

*  Monats-  und  Jahresmeldungen
für  gewerbliche  Verbraucher  von
Kohle,  Hoks  und  SBriketts.

Der  Reschekommiisor  für  die  Hohlenverteilung.
H.  B.  170%  .  16.  vom  16.  4.  1918.

Zu  der,  wie  üblich,  zwischen  dem  1.  und  5.  Mai  wieder
zu  erstattenden  monatlichen  Meldung  tritt  einmalig  die
Ausfüllung  einer  Reichsjahresmeldekarte,  die  mit  der
Monatsmeldekarte  zusammen  an  die  vorgeschriebenen  Stellen
einzusenden  ist.  Einreichung  einer  Karte  ohne  die  andere
macht  auch  die  eingesandte  Karte  unwirkilam  (Velanntmachungen
  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung
vom  15.  und  16.  Ahril  1918,  Reichsanzeiger  Nr.  90  vom
17.  April  1918).  ·

Die  Herausgabe  der  Jahresmeldekarten  verfolgt  den
Iweck,  dem  Reichskommissar  die  in  Aussicht  genommene
rechtzeitige  Regelung  der  Kohlenverteilung  für  einen  langeren
  Zeitraum  im  kommenden  Winter  zu  erleichtern.

Die  Kartenvordrucke  sind  bei  den  bisherigen  Stellen  erhältlich.
  Durch  das  Hinzutreten  der  Reichsfahresmeldekarte
erhöht  sieß  die  mal  der  Preis  des  Meldekartenheftes  auf
1  Mark,  des  einzelnen  Meldekartenpaares  auf  0,25  Mark.

In  der  üblichen  Monatsmeldung  tritt  die  Aenderung
ein,  daß  die  Meldungen  für  Gaskzes  an  die  Abteilung  V
des  Neichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  in  Berün,
statt  wie  für  andere  Brennstoffe,  an  die  entsprechenden  amtlichen
  Verteilungsstellen  zu  richten  sind.