Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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wollen, und, wie es in Gegenwart Sr. Koͤnigl. Maj. selbst geschehen, wann ste über 
dieselbe hinaustreten sollen, ohne weiters zuruͤkbleiben, wodurch in dem Trieb Luͤcken und 
Unordnungen entstehen, und somit der Zwek der ganzen Jagd vereitelt wird; Allerhöchstdie- 
selbe haben daher durch das Ministerium des Innern die Verfügung zu treffen befohlen, 
daß sobald Se. Königl. Mas. bei dergleichen Jagden gegenwärtig sind, von allen sol- 
chen Erceptionen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, nicht mehr die Rede seyn kön- 
ne, sondern alle Kön. Unterthanen zu gleicher Dienstleistung bei Jagden in Allerhöchster 
Gegenwart angehalten werden sollen. 
Quartiers-Freiheit der Aerzte betr. 
Vom 15. Jan. 
Unter den Aerzten haben nur diejenige, welche als Commun-Offkeialen anzusehen sind, 
oder von den Städten und Aemtern ein Wartgeld beziehen, die Quartiers-Freiheic anzu- 
sprechen. Ex lpec. Refol. 
Commissionen der Kreis-Hauptleute in andern Kreisen betr. 
Vom 26. Jan, 
In einem Circular-Rescript an sämtliche Kreis-Hauptleute wird verordnet, daß wenn ih- 
nen eine Commission in dem Bezirk eines andern Kön. Kreis-Amts aufgetragen werden 
sollte, sie jedesmal das leztere selbst davon in Kenntnis sezen sollen. 
Tabellen über die diensttaugliche Mannschaft betr. 
Vom 30. Jan. 
Söämtlichen Kreis= Hauptleuten wird aufgegeben, über die in jedem Oberamt n#d Amt 
ihrer Kreis = Bezirke befindliche diensttaugliche Mannschaft summarische Tabellen fertigen zu 
lassen, wovon zu gleichförmiger Behandlung dieses Geschäfts ein Formular vorgeschrie- 
ben worden. 
Die Numerirung der Cantonpflichtigen betr. 
· Vom 13. Febr. 
Die Numern der Cantonpflichtigen sollen nicht durch einen ganzen Kreis fortgefuͤhrt, 
sondern jede einzelne Ortschaft soll mit besondern Numern bezeichnet werden. 
Dekrete des Koͤn. Ober- Finanz-Departements. 
Vom 20. Jan. 
en. Dekr. betr. das von jeder Cameral-Beamtung einzusendende Verzeichnis der diesseitigen 
eigenthümlichen Güter und Liegenschaften. 
Jeder Cameral, Beamtung wird aufgegeben, ein Verzeichnis sämmtlicher, in ihrer Be- 
sorgung stehender, und der Ober-Aufsicht des Kön. Ober-Fin. Dep. unterliegender eigenthüm- 
licher Gi#ter und Liegenschaften nach folgenden Gesichtspunkten zu entwerfen und einzusenden- 
1) Name des Guts. 
2) Name des Kreises, in welchem es liegt.
	        
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