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tion der auf dem Transportschein specifieirte ganze Kosten aus Unserer Kön. Kriegskasse er-
sezt wird; wornach ihr euch in vorkommenden Fällen zu achten habt. Daran 2c. Stutt-
gart den 28. Apr. 1807. Kön. Oberlandes-Regierung.
Kbn. Ob. Fin. Dep. — Dekret an die Cameral-Beamten, weiche die befohlenen Beschreibungen und
Blendrisse der herrschaftl. Gebäude noch nicht eingesandt haben. d. d. 20. Apr. 1807.
Da mehrere Cameral-Beamte die den 25. Febr. d. J. einzusenden befohlene Beschrei-
bung der herrschaftlichen Gebäude, nebst Blendrissen darüber, bis jezt noch nicht eingesendet
haben; so werden dieselbe hiermit erinnert, diese Aufgabe nunmehr, unverweilt zu befolgen.
Decr. Stuttgart im Königl. Ob. Fin. Depart. den 20. Apr. 1307.
Kön. Ob. Fin. Dep. — Dekret, daß die Beamten nicht mehr verschledene Gegenstände in Einen
Bericht aufnehmen sollen. 4 d. 2. Mai 1807.
Da man schon öfters mißliebig wahrzunehmen gehabt hat, daß sowohl Justiz= als Ka-
meral-Beamt: verschiedene Gegenstände in Einen Bericht aufnehmen, wodurch der Geschäfts-
gang in der Kanzlei sehr erschwert wird; so werden sämtliche Königl. Beamte hiemit ernst-
lich erinnert, künftig bei ihren Berichts-Erstattungen die schon längst bestehende Verordnung,
daß niemalen mehrere und verschiedene Gegenstände in Einem Bericht aufgeführt, sondern
über jeden Gegenstand ein besonderer Bertcht erstattet werden soll, aufs genaueste zu beob-
achten. Decr. Sturtgart im Kön. Ob. Fin. Depart., den -. Mai 1807.
kret d . S el-Direktion aß bei Bittschriften und den Berichten darüber für
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Es ist seit einiger Zeit haͤufig der Fall vorgekommmen, daß verschiedene Supplikanten
ihre Gesuche in einer einzigen gemeinschaftlichen Bittschrift, ehne daß die Sache unter ihnen
gemeinschaftlich gewesen wäre, vorgetragen, und sodann die Beamte hierüber auch nur einen
einzigen Beibericht erstattet haben. Z "
Damun aber auf diese Weise nicht nur die nöthige Ordnung in den Kanzlei-Registra-
turen gestört, sondern auch die Stempelgebühr umgangen wird;: so verordnet man hiemit,
daß jeder Supplikant, der nicht mit einem andern eine gemeinschaftliche Angelegenheit hat,
sich eines eigenen Stempel-Bogens bedienen, und der Beamte über jedes besondere Gesuch
besonder berichten soll, widrigenfalls die Bittsteller sowohl, als die Beamte, mit den ge-
sezlichen Stempelstrafen werden angesehen werden. Dekr. Stuttgart in der Koͤn. Stempel-
Direktion, den 2. Mai 1807.
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Se. Koͤnigl. Maj. haben vermöge allerhöchster Resolution v. 3. d. M. das vakante Dia-
konat in Böblingen dem Vikar M. Elfässer in Ludwigsburg allergn. zum#bertragen,
und mittelst allerhöchster Resolution v 28. vor. Mon. dem Candidaten der Theologie
Baumann, von Haltenbergstetten im Hohenloh: Jaxtbergischen die allergnädigste Erlaub-
niß zur Annahme der Fürstl. Leiningischen Caplanei Unterschüpf salvo regressu in patriam
und unter der Bedingung zu ertheilen geruht, daß derselbe jedem Rufe zu einer Anstellung
im Königreiche sogleich Folge zu leisten habe.