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Die Königl. Cameral-Begmten haben daher, sobald die Reduktion der Gilten in Würt-
tembergisches Maas geschehen ist, diesen Abkauf einzuleiten, über die Verhandlung an jedem
Ort ein Prokokoll zu führen, die Erhebungsregister und Rechnungen nach dem verminderten
Betrag der Frucht und Wein-Gilten einzurichten, die Abkaufs-Gelder in Einnahme zu ver-
rechnen, über den Natural-Betrag der abgekauften Gilten, und des daraus erlößten Geldes
aber seiner Zeit zum Königl. Oberfinanz-Departement Bericht zu erstatten Ein gleiches ha“
ben vauch die Alt-Württemberg. Cameral-Beamte unter vorwaltenden ähnlichen Umständen,
zu beobachten, und daher den Abkauf des Ungeraden vom Eklein, Viertelein und Schoppen
ebenmäßig einzuleicen. ·
Uebrigens findet gegenwaͤrtige Verordnung nur alsdann statt, wenn die Gilten unmit—
telbar an eine Beamtung zu entrichten sind, nicht aber, wenn die Innhaber zertrennter Le-
hen= oder Zinnsgüter einem Träger ihre Gilten zu liefern haben. Deer. Stuttgart im
Königl. Ob. Fin. Depart. den 29. Apr. 1807.
Rechts-Erkenntnisse des Koͤnigl. Ob. Appellativns- Tribunal vom Fahr 1806. *.
In der hofgerichtlichen, zum Königl. Ober-Tribunal gewiesenen Appellations-Sache von
Urach, zwischen dem Gzechiel Kölle zu Laichingen, Klägern, Appellanten an einem, und dem
Kasper Kächele daselbst, Beklagten, Appellaten am andern Theil, das Eigenthum eines Ho-
fes und Hausplazes betreffend, wird, unter Aufhebung der Urtel voriger Instanz, der unter-
gängliche Spruch in der Sache bestätiget, und Appellant in die Prozeß-Kosten beider näch-
sten Instanzen verurtheilt. Den 26 Jub. 18066. 6
Die hofgerichtliche Appellations-Sache von Schorndorf, zwischen dem Johann Hohnaker
zu Mittelschlechtbach, Beklagten, Appellanten an einem, und dem Leonhard Hinderer, jezt
zu Gochsen, Neuenstadter Oberamts, Klaͤgern, Appellaten am andern Theil, wegen Ver-
theilung eines Hauses, wird, in Ermanglung der Appellations-Summe und einer Beschwer-
de, als an das Königl. Obertribunal nicht erwachsen, weggewiesen, und Appellant in die
Prozeß-Koßten verurtheilt. Den 2. August 1306.
Deie hofgerichtliche Appellations-Sache von NReuenbürg, zwischen der Michael Fuchsi-
schen Wittwe zu Engelsbrand, Vorbeklagtin, Nachklägerin, Appellantin an einem, sodann
dem Martin Fuchs daselbst, und Friedrich Pfrommer zu Waldrennach am andern Theil, einen
Gutsverkauf und Vermögens-Revision betreffend, wird, unter Verurtheilung der Appellantin
in die Prozeß-Kosten dieser Instanz wegen Mangels an richtiger Berufung, bei dem Kön.
Ober-Tribunal nicht angenommen. Den 106. Aug. 13 ö. ,,
In der an das Koͤnigl. Obertribunal delegirten Revisions-Sache von Waiblingen, zwi-
schen dem Kön. Fiseus, Revidenten an einem, und der Gannemasse des Balthas Hüberlens
zu Hohnaker Revisin am andern Theil, eine Entschädigungs-Klage wegen nichr erfüllten
Pacht-Vertrages betreffend, wird die hofgerichtliche Urtel vom 7. Sept. 1802. unter Ver-
gleichung der Prozeß= Kosten in Revisorio, bestärigt. Den 23. Aug. 1826. ·
In der an das Koͤn. Obertribunal verwiesenen Reoistons-Sache von Stuttgart, zwi-
schen dem Handlungs-Haus Haueisen und Harpprecht, Beklagten, Revidenten an einem, und
*) Um eine Uebersicht der seit Erdffnung dieses Tribunals von demtelben ertheilten Rechts-Erkentnisse
zu geben, werden hiemit auch die vom vorigen Jahre nachgeholt.