Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Neær o. 28. 1807. 
Koͤniglich— Wuͤrttembergisches 
Staats-unoͤ Regierungs-Blakt. 
Dienstag, 12. Mai. 
  
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Atistdkükkichmallerhö«chstesnsVesihl"Sr.K"ön.igk.M«aj.werdenfokgendeinden 
Mkrtszefsezen enthaltene Vorschriften zur allgemeinen genauesten Beobachtung wiederhohlt 
eingeschärft: « 
1) Alle Bitt- und Beschwerde-Schriften, sie werden bei Sr. Königl. Maj. unmit- 
telbar, oder bei den nachgesezten Behoͤrden eingereicht, sollen mit Beiberichten, die unent— 
geldlich zu ertheilen, und nicht zu erschweren sind, versehen seyn. Im Nichtbeobachtungsfall 
wird das Exhibitum als nicht eingegeben angesehen, und der Supplicant mit einer Geld— 
sder Gefaͤngnißstrafe belegt werden. Nur bloße Mounitorien sind hiervon ausgenommen, 
oder, wenn aus wichtigen Gruͤnden ein Beibericht nicht hat begehrt werden können, eder 
der Beamte solchen nach der Meinung des Supplicanten ohne Grund verweigert hat. Eine 
solche Ursache ist aber in einer kurzen Beilage oder in Gestalt eines Postferipts dem Erhi- 
bitum anzufügen. « 
2) Die Bittschriften sind bei den Koͤn. Collegien und andern öffentlichen Autoritäten 
anzubringen, welche fuͤr den darinn enthaltenen Gegenstand geeignet sind. Nur alsdann, 
wenn von der betreffenden Behoͤrde zwei Monate nach Eingabe des Exhibitums keine Reso— 
lution erfolgt, oder, wenn man sich durch die Resolutionen der Koͤnigl. Collegien beschwert 
glaubt, tritt der Fall ein, das Gesuch Sr. Koͤn. Maj. unmittelbar vortragen zu duͤrfen. 
3) Ueber bereits von Sr. Koͤn. Maj. entschiedene Gegeunstaͤnde sind keine, aus · bloßer 
Sucht zu klagen, wiederhohlte Beschwerden vorzubringen. Nur neue Umstände oder Grün- 
de, welche zugleich angeführt und erwiesen werden müssen, können hierzu berechtigen. 
4) Ueber eigentliche Rechts-Streitigkeiten, die nur im Wege der gerichtlichen Instanzen 
zu verfolgen sind, sollen niemals, weder im Laufe des Processes, noch nach dessen gerichricher- 
Entscheidung unmirrelbare Eingaben gemacht werden. Nur allein in dem Fall, wenn Je- 
mand über verzögerte oder verweigerte Justiz zu klagen Ursache hätte, und durch die seinem 
Richter vorgesezten Behörden seiner gerechten Beschwerde nicht abgeholfen würde, ist solche an 
Se. Königl. Majs. umittelbar zu bringen. 
S) Neben dem, daßs diese Verschriften von sämtlichen Königl. Unterthanen bei Vermei- 
dung der auf den Unterla fungsfall gesezten Strafen und nachtheiligen Folgen genau zu beob-
	        
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