Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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3) Kennt man das Gut durch Vermessung? doder 
4) Kennt man dessen Umfang blos aus Kauf= oder Pacht-Briefen!? · 
5) Wie viel haͤlt es nach diesem oder jenem — an Aekern; Weinbergen; Wiesen; Holz; 
Triften 2c.; Gebäuden, Wohn= und Wirthschafts-Gebäuden. Hat es #conomische Fabrik= 
Anstalten, und welche 7 wie wiel hält es an Lebendigen und Todten; Inventarien? 
6) Ist es in eigener Administration und seit wann? wie viel wirft sie im Durchschnitt 
ab? wi##iel im lezten Jahre! wie viel ertrug der Pacht in den lezten 3 Pacht-Terminen 
vor V#e Gelbst-Administration? Oder 
— V ist es verpachtet? wie viel beträgt das Pacht-Quantum an Geld, an Naturalien 
Snd an Hbrigen Leistungen? die Naturalien und übrige Leistungen müssen in mittlern Prei- 
sen au Geld angeschlagen werden, um den Total-Betrag an Geld übersehen zu können. 
Wanm geht die Pachtzeit zu Ende? wie stark ist die Caution? 
8) wer führt die unmittelbare Aufsicht über die Pächter? 
9)welche Lasten liegen auf den verschiedenen Gütern 7 
Cameral-Verw. von Ellwangen und Röthlen betr. 
Vom 4. Febr. 
Fär das zu combinirende Oberam'e Ellwangen und das Stabs-Amt Röchlen sind zwei 
Cameral-Verwalter, welche beide ihren Wohnstz in Ellwangen haben sollen, aufgestellt. 
Das eine dieser Cammer-Aemter ist dem bisherigen Steuer-Einnehmer zu Ellwangen mir 
dem Prädikat Stadt-Cameral-Verwalter, und das andere dem bisherigen Steuer- 
Einnehmer von Nöthlen mit dem Prädikat Land= Cameral-Verwalter übertragen 
worden. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Die Beamte bei den Eisenhütten und Salzwerken sind den Kreis-Steuerräthen nicht subordinirt. 
Vom 13. Febr. 
Zufolge eines Allerhöchsten Dekrets hat es in Ansehung der bei den Kön. Eisenhütten 
und Salzwerken angestellten Beamten, bei der bisherigen Einrichtung sein Verbleiben, und 
sind dieselbe den Kreissteuerräthen nicht untergeordnet. Ex (pec. Retol. 
Rescript des Kön. Ober-Consistoriums. 
Seine Königliche Majestät haben durch ein den 27ten December vorigen Jahrs 
allergnädigst erlassenes Decret zu verordnen geruht, daß der erste Januar als der Gedacht- 
nit-Tag der Annahme der Königs-Würde und der Stiftung der Monarchie jedesmal 
gehörig gefeiert und daher auch in der an diesem Tag zu haltenden Predigt in sämtlichen 
Kirchen des Königreichs dieser frohen Begebenheit ausdrüklich gedacht werden soll. 
  
Reckts- Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellations= Tribunals. 
Tübingen, den 28. Febr. Heute sind bei dem Königl. Ober-Appellations-Tribunal fol- 
gende zwei definitive Rechts= Erkenntnisse gefällt und eröffnet worden: 
1. In der delegirten Appellations-Sache von Neuenbürg, zwischen dem Operateur
	        
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