Nro. 29. 1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Donnerstag, 14. Mai.
Kön. Ministerium des Innern. Die Versorgung der 23 Jahre vorwurfsfrei gedienten
Soldaten betr. vom 10. Mai 1807.
Es ist von dem Koͤnigl. Ministerium des Innern unterm 23. Nov. verflossenen Jahrs
den Koͤnigl. Kreisaͤmtern eine Liste derjenigen Unteroffiziers und Soldaten, welche 25 Jahre
in Königl Militairdiensten vorwurfsfrei gedient haben, zugefertigt worden, um den zu einem
jeden Kreis gehörigen Ober= und Stabsämtern die sie betreffenden Auszüge daraus mitzu-
theilen, damit leztere nach Maßgabe des J. So. der Conseriprions-Ordnung genau darauf
sehen, daß die Communen bei vorkommenden Wahlen die geringern Commundienste solchen
Militair-Subjecten ausschließlich übertragen. Da nun seit dieser Zeit unr ein einziger sol-
cher Commundienst an einen der in jener Liste verzeichnet gewesenen Soldaten vergeben wor-
den ist, so wird sämtlichen Beamten, denen von ihrem vorgesezeen Kreisamt ein Auszug
der gedachten Liste mitgetheilt worden ist, aufgegeben, innerhalb r4 Tagen an das Kreisamt
zu berichten: «
10 welche Commundienste seit dieser Zeit in Erledigung gekommen,
2) wem sie übertragen, und
3) warum hierzu keine von jenen Militair-Personen gewählt worden sind?
Von den Kreisämtern erwarter sodann das Ministerium des Innern die Einfendung
der amtlichen Berichte nebst ihren Bemerkungen darüber. Stuttgart den ro. Mai 1807.
Kön. Ob. Post-Dir. — Bekanntmachung wegen Anordnung eines eigenen Feld-Postamts,
d. d. den 1II. Mai 1807.
Nachdem Se. Königl. Maj,. allergnädigst geruht haben, zur schnelleren und sschere-
ren Beförderung der aus dem Königreiche Württemberg an das Königl. im Feld stehende
Armee-Corps, und von diesem in das Königreich gerichreten Briefe, eine eigene Feld-Post
anzuordnen, und das Haupt-Feld-Postamt in dem Königl. Hauptquartier aufzustellen; so
wird solches dem Publiko hierdurch, mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß es von jezt
an und künftig alle zur Armee bestimmte Briefe, dem hiesigen Königl. Ober-Postamt zur
Beförderung zu übergeben, auch für jeden einzelnen Brief ohne Rüksichtnahme der nähern
oder weitern Entfernung des Hauptquartiers des Königl. Armee-Corps 24 kr. Brief-Porco
zu entrichten habe; und daß keine Paquete oder mit Geld beschwerte Briefe zur Besorgung