Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro,. 31. 18f07. 
Königlich Württembergisches 
Stagks= und Regierungs-Blakt. 
Oonnerstag, alu. Mai. 
  
  
  
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Stuttgart 17. Mai. Se. Königk. Maj. verfügten Sich heute hieher zur Mit- 
tagstafel, und geruhten gnaͤdigst dem Kaiferl. Oestreichischen am Koͤn. Hoflager accreditier- 
ten Herrn Gesandten ge eimen Rarh, Freiherrn von Crumpipen zu Ueberreichung des 
Kaiserl. Rotisications-Schreiben von dem Ableben der Kaiserin Majestät Nachmittags s Uhr 
Privar-Audienz zu ertheilen. 
Kdn. Gen. Nescript. Die Gerichtsbarkeir über die Eremten derr. d. d. 17. Jan. 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 2c. 
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! 1 
Wir finden für nöthig, die nach Unserm Organisations-Manifest G. 42. und der In- 
struction für den zweiten Senat Unsers Ober-Justiz-Collegiums F. 20. von dem Gerichts- 
** der Nieder-Gerichte erimirten Personen näher, und zwar auf folgende Weise zu 
bestimmen. 
Von der Jurisdiction der Nieder-Gerichte sind eremt, und dem zweiten Senat Unsers 
Königl. Ober-Justiz-Kollegiums in erster Instanz unterworfen: alle in Unserm Kögigreich 
befindliche Fürsten, Grafen und Adeliche, die in den ersten II. Klassen Unsers Rang-Reg- 
lements vom 4. April vor. Jahrs verzeichnete Personen, wie auch aus der 13. Klasse die 
Hof-Medici, Titular-Leib-Chirurgi, der Ober-Archivar, die geheimen Archivarien, die 
Geheimen Registratoren, die Geheimen Secretairs der Königin und des Kronprinzen, die 
Legations-Sekretairs, und die Special-Superintendenten, und zwar nicht nur für ihre Per- 
son, sondern auch deren Gattinnen und Kinder, endlich Unser Königl. Fiskus. 
Alle übrigen Unterthanen „ Einwohner und Corporationen bleiben, der Gerichtsbarkeir- 
der Oberamts= Stadt= Patrimonial= und Dorfs-Gerichte unterworfen. J 
Wird gegen einzelne Städte und Aemter, oder gegen eines der obengenanuten—eber= 
Gerichte, oder gegen die denselben vorsizende Beamte und Justiiarien erhoben, so 
hat der zweire Eche Unsers Ober-Justiz-Kollegiums die Erörterung der Sache an ein Re- 
missions-Gericht zu verweisen. » · , 
Ihr habt diese Unsere allerhöchste Willensmeinung euch zur Nachachtung dienen, und 
in den euch anvertrauten Amts-Bezirken gehörig bekannt machen zu lassen.
	        
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