Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 33. 1807. 
Königlich= Württembergisches 
Skaaks= und Regierungs-Blakt. 
Oonnerstag, a3. Mai. 
  
  
  
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« 1. Rescript, die Abstellung des sogenannten Ausschenke 'T rber-Gesellen 
General-Reserip betreienr a- 6 n aunten golss bei den Faͤ s 
Friderich, von Gotkes Gnaden, König von Wirttemberg c. ꝛc. ꝛc. 
Unsern- Gruß zuvor, Liebe Getreue! 
Es ist Uns zur Kenntniß gekommen, daß bei der Färber-Professton, unter dem Ramen 
des Gesellen-Ausschenkens, die verderbliche Gewohnheit bestehe, nach welcher jeder fremde 
Färber-Gesell, der an einem Feiertag Abends ankomme, nicht nur von dem Meister, welchen 
die Reihe trift, beherbergt und reichlich verpflegt, sondern auch sofort von den im Ort in Ar- 
beit stehenden Gesellen übernommen, auf die Herberge geführt, und daselbst mit Bier, Bran- 
tenwein, Brod und Nauchtabak solange unentgeldlich versehen werden müsse, bis jener es selbst 
für genug halte, als wodurch die in Arbeit stehende Gesellen öfters in sehr bedeutende Unko- 
sten versezt würden, indem eine solche Zeche — besonders wenn mehrere fremde Färber-Gesel- 
len zugleich in einem Ort ankommen — sse um den Arbeits-Verdienst von mehreren Wochen 
bringe, und häufig zum Schuldenmachen nöthige - « 
Wenn. nun auch — wie es doch haͤufig geschieht — bei solchen Zechen keine weitere Ex— 
jesse vorgiengen; so werden doch durch diesen. Handwerks-Misbrauch nicht nur sowohl die 
Meister als die arbeitenden Gesellen zur Ungebühr belaͤstigt und in drükende Kosten versezt, son- 
dern auch den Gesellen Gelegenheit zum. Müssiggang, zur Schlemmerei und zu andern dar- 
aus entstehenden Lastern gegeben. 1 1 " 
Wir finden Uns daher, nach zuvor mit andern Gouvernements über diesen gemeinschäd- 
lichen Unfug und dessen gemeinsame. Abstellung gepflogener Communikation, bewogen, das 
sogenannre Ausschenken der Färber-Gesellen, als einen nicht zu duldenden Handwerks-Mis- 
brauch, in Unsern sämtlichen Königl. Landen hiemit abzustellen, und demnach zu verordnen, daß 
1) kein Färber- Meister verbunden seyn solle, einem fremden Gesellen, während der Zeit 
der Umfrage nach Arbeit, mehr als die dürftige- Unterstützung zu reichen; eben so 
« 2) die in Arbeit stehende Gesellen zum Unterhalt des wandernden fremden Gesellen weder 
etwas zu leisten schuldig, noch auch das Auszechen freiwillig fortzusezen, berechtigt seyn; sofert 
d jeder Färber-Geselle, welcher dieser Verordnung entgegen handele, mit einer Steafe
	        
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