Nro. 33. 1807.
Königlich= Württembergisches
Skaaks= und Regierungs-Blakt.
Oonnerstag, a3. Mai.
——-sss" #
« 1. Rescript, die Abstellung des sogenannten Ausschenke 'T rber-Gesellen
General-Reserip betreienr a- 6 n aunten golss bei den Faͤ s
Friderich, von Gotkes Gnaden, König von Wirttemberg c. ꝛc. ꝛc.
Unsern- Gruß zuvor, Liebe Getreue!
Es ist Uns zur Kenntniß gekommen, daß bei der Färber-Professton, unter dem Ramen
des Gesellen-Ausschenkens, die verderbliche Gewohnheit bestehe, nach welcher jeder fremde
Färber-Gesell, der an einem Feiertag Abends ankomme, nicht nur von dem Meister, welchen
die Reihe trift, beherbergt und reichlich verpflegt, sondern auch sofort von den im Ort in Ar-
beit stehenden Gesellen übernommen, auf die Herberge geführt, und daselbst mit Bier, Bran-
tenwein, Brod und Nauchtabak solange unentgeldlich versehen werden müsse, bis jener es selbst
für genug halte, als wodurch die in Arbeit stehende Gesellen öfters in sehr bedeutende Unko-
sten versezt würden, indem eine solche Zeche — besonders wenn mehrere fremde Färber-Gesel-
len zugleich in einem Ort ankommen — sse um den Arbeits-Verdienst von mehreren Wochen
bringe, und häufig zum Schuldenmachen nöthige - «
Wenn. nun auch — wie es doch haͤufig geschieht — bei solchen Zechen keine weitere Ex—
jesse vorgiengen; so werden doch durch diesen. Handwerks-Misbrauch nicht nur sowohl die
Meister als die arbeitenden Gesellen zur Ungebühr belaͤstigt und in drükende Kosten versezt, son-
dern auch den Gesellen Gelegenheit zum. Müssiggang, zur Schlemmerei und zu andern dar-
aus entstehenden Lastern gegeben. 1 1 "
Wir finden Uns daher, nach zuvor mit andern Gouvernements über diesen gemeinschäd-
lichen Unfug und dessen gemeinsame. Abstellung gepflogener Communikation, bewogen, das
sogenannre Ausschenken der Färber-Gesellen, als einen nicht zu duldenden Handwerks-Mis-
brauch, in Unsern sämtlichen Königl. Landen hiemit abzustellen, und demnach zu verordnen, daß
1) kein Färber- Meister verbunden seyn solle, einem fremden Gesellen, während der Zeit
der Umfrage nach Arbeit, mehr als die dürftige- Unterstützung zu reichen; eben so
« 2) die in Arbeit stehende Gesellen zum Unterhalt des wandernden fremden Gesellen weder
etwas zu leisten schuldig, noch auch das Auszechen freiwillig fortzusezen, berechtigt seyn; sofert
d jeder Färber-Geselle, welcher dieser Verordnung entgegen handele, mit einer Steafe