Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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von einer kleinen Frevel, oder 3 fl. rs kr., und wenn er solche zu bezahlen ausser Stande 
wäre, mit dreitägigem Gefängniß unnachsichtlich belegt werden solle. 
Wir geben daher Euch, den Kreis-Ober= und Patrimonial-Aemtern allergnädigst auf, 
sorgfältig darüber zu wachen, daß diese Verordnung pünktlich befolgt werde; zu dem Ende 
die Zunft-Vorsteher und übrige Meister des Färber-Handwerks gemessen anzuweisen, sich bei 
zu befahren habender gleichmäsiger Strafe nicht nur selbst hienach genau zu achten, sondern 
auch die bei ihnen einstehende, oder auch nur ansprechende Gesellen jedesmal von dem beste- 
henden Verbot des Ausschenkens wohl zu belehren, und vor Uebertretung und Strafe zu 
warnen. Daran 2c. Stuttgart, den 16. Mai 1807. Königl. Oberlandes-Regierung 
Kön. Ob. Post-Direction — Post-Dienst-Instruction, (Forts.) d. d. 25. April 1807. 
Besondere Vorschriften bei der reutenden Post. 
Was nun insbesondere die verschiedene Erpeditionen betrifft, so finden hierbei noch 
weitere Vorschriften Statt, und zwar ist 
A) bei der reutenden Post 
§. I. Was bei der Aufgabe der Briefe zu beobachten. . 
auf alle — dem Post-Beamten zur Besorgung und Spedition übergeben werdende Brie- 
se — der Stempel des Orts auf derjenigen Seite, worauf die Addresse stehet, und zwar auf 
dem — noch übrigen leeren Raum derselben deutlich aufzudrüken, damit aus Ungewißheit, we- 
her der Brief komme, dem Empfänger weder zu viel noch zu wenig Porto abgefordert werde. 
§. 2. Vortarirung der ins Ausland gehenden unfrankirten Briefe, und deren Verrechnung. 
Sind die — nach dem Ausland unfrankirt abgehende Briefe, in so fern sie nicht aus- 
drüklich bis an die diesseitige Gränze frankirt werden müssen, derjenigen benachbarten freurden 
Host-Behörde, womit das Postamt im Paket= Schluß ste et, so weit als sie durch das 
Königreich laufen, pünktlich vorzutariren, und dieser Zutar oder resp. Porto gegen dasseni- 
ze, was vice versa auf die nemliche Weise von gedachten fremden Behörden posttäglich ange- 
sezt wird, gleich mit Ablauf des Quartals zu liquidiren, in der Rechnung aber nur das Ef- 
fektiove — der Königl. Post-Casse zugehörige Porto und Franko in Einnahme zu bringen, 
auch ist das eingenommene Franko bei jedem Brief sogleich mit Rochstein auf der Rüeseite 
zu bezeichnen. 
· S.3.ChargirteoderrekommandirteBriefe. , , 
Chargirt oder rekommandirt abgehende Briefe sind mittelst deutlicher Bemerkung der 
Addresse in die — mit jedem Brief Paket abgehende sogenannte Correspondenz-Charte und 
in ein besonderes — hierzu bestimmtes Manual einzutragen, und damit solche bei Eröf- 
nung des Pakets vor andern in die Augen fallen, mit dem Zeichen 
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zu versehen und in die Correspondenz-Charte einzubinden, als woför dem Expeditor mir Ein- 
schluß des ausstellenden Scheins 6 kr. über das Porto von dem Aufgeber einzuziehen er- 
laubt, dagegen derselbe aber 25 fl. dafür zu bezahlen gehalten seyn soll., wenn erwiesen ist- 
daß der Brief durch sein Verschulden verloren gegangen sey. . 
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